Beurkundungen in Kindersachen
Die Urkundspersonen des Jugendamtes sind befugt, nachfolgende Beurkundungen entsprechend § 59 SGB VIII vorzunehmen:
- Anerkennung der Vaterschaft mit den notwendigen entsprechenden Zustimmungen
- Sorgeerklärungen von Mutter und Vater eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind
- Unterhaltsverpflichtungen eines unterhaltsverpflichteten Elternteiles, sofern das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr noch nicht beendet hat
- Bei Adoptionen die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines Kindes
- Die Voraussetzungen zur Beurkundung besprechen Sie mit dem jeweiligen Urkundsbeamten. Die Beurkundungen erfolgen nach Terminvergabe. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes:
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Buchstabe A - Q
Frau Martina Hoffmann Tel 06331 809 118 m.hoffmann@lksuedwestpfalz.de
Buchstabe R - Z
Herr Andreas Ullrich Tel 06331 809290 a.ullrich@lksuedwestpfalz.de