Baumfällungen, Hecken und Gehölzschnitte während der Vegetationszeit (01. März – 30. September)
Rechtsgrundlage
Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Weshalb der Verbotszeitraum?
Die zeitliche Beschränkung von Baumfällungen, Hecken und Gehölzschnitten dient der Sicherstellung eines ausreichenden Blüten- und Nahrungsangebots für Insekten während des Sommerhalbjahres, dem Schutz brütender Vogelarten sowie dem Gehölzerhalt als Brutplatz in der Vogelbrutzeit. Auch andere Tiergruppen profitieren von den Schutzzeiten, bspw. Kleinsäuger.
Freistellung
Von dem Verbot sind Bäume innerhalb des Waldes, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen nicht umfasst.
Nach näherer waldrechtlicher Bestimmung handelt es sich um „Wald“ bei jeder mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 2.000 qm und einer Mindestbreite von 10 m.
„Kurzumtriebsplantagen“ sind Flächen, die ausschließlich mit schnell wachsenden Baumarten bei einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren bestockt sind.
Unter „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sind ausschließlich Flächen zu verstehen, die durch eine gärtnerische Gestaltung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören unter anderem auch nicht erwerbswirtschaftlich genutzte, private Hausgärten sowie Kleingartenanlagen.
Nicht gärtnerisch genutzte oder „wild gewachsene“ Flächen - auch in der Ortslage – oder Straßen- und Alleebäume sind von dem zeitlichen Verbot grundsätzlich nicht freigestellt. Maßgebend ist hier die tatsächliche Flächennutzung.
Auch gilt die Freistellung ausschließlich für Bäume.
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen grundsätzlich dem jahreszeitlichen Schneideverbot in vollem Umfang.
Allerdings sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (z. B. der typische „Heckenschnitt“) oder zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. eine Kronenpflege durch eine sachkundige Person) ganzjährig zulässig.
Ausnahmen
Darüber hinaus sind im § 39 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes folgende Ausnahmen von dem zeitlichen Verbot festgelegt:
1. Behördlich angeordnete Maßnahmen,
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss
Verkehrssicherungsmaßnahmen
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit beabsichtigt sind, sind während der Vegetationszeit dann zulässig, wenn diese so dringlich sind, dass sie nicht warten und daher nicht zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können. Dabei ist stets zu beachten, dass Fällungen oder Schnittarbeiten grundsätzlich auch nur dann zulässig sind, sofern die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise hergestellt werden kann.
Darunter kann beispielsweise ein Baum zu verstehen sein, dessen Krone oder Astwerk während eines Sturms gebrochen oder dessen Stamm gerissen ist oder soweit angeschoben wurde, dass er auf die Straße zu fallen droht.
Darüberhinausgehende Maßnahmen oder Maßnahmen ohne akutem Gefahrenpotenzial, die ohne Weiteres mit einer vorausschauenden Planung außerhalb der Vegetationszeit gelegt werden können, sind von der o. g. Ausnahme grundsätzlich nicht erfasst. D. h. es kann notwendig sein, die Verkehrssicherheit zunächst mit einem geringen Rückschnitt herzustellen und darüberhinausgehende Schnitte außerhalb der Vegetationszeit zu legen.
Weiterhin zu berücksichtigen: Gesetzlicher Artenschutz
Trotz ggf. vorliegenden Freistellungen und Ausnahmen ist der gesetzliche Artenschutz weiterhin zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das besondere Artenschutzrecht stellt eine Ordnungswidrigkeit und in bestimmten Fällen eine Straftat dar und wird geahndet.
Der gesetzliche Artenschutz regelt den Schutz von Tieren besonders geschützter Arten (z. B. alle europäischen Vogelarten) ihrer Entwicklungsform (z. B. Eier) und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester, Baumhöhlen, Rindentaschen). Auch dürfen streng geschützte Arten (z. B. Fledermäuse) und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderzeiten nicht erheblich gestört werden.
D. h. vor jeglichen Baumfällungen und Schnittarbeiten sind die Gehölze auf Lebensstätten geschützter Arten, insbesondere Brutvögel, zu überprüfen!
Werden besetzte Lebensstätten festgestellt, sind die Arbeiten grundsätzlich nicht zulässig und in den Winter zu verlegen. Sollte das Aufschieben der Arbeiten nicht möglich sein, z. B. aus Verkehrssicherungsgründen, ist die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren.
Weitergehende Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes nach § 44 ff. BNatSchG bleiben von den o. g. Ausführungen unberührt.
Sonstige Rechtsvorschriften
Hierzu gehören u. a. neben dem Artenschutzrecht insbesondere Verordnungen zu Schutzgebieten, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und ausgewiesenen Naturdenkmälern. Im Übrigen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. die Auflagen zur Baugenehmigung weiterhin. Auch sonstige Rechtsvorschriften sind stets zu beachten.
Auch kann die Beseitigung eines ortsbildprägenden Baumes, d. h. eines vergleichsweise alten, dicken und markanten Gehölzes, unabhängig des zeitlichen Schneideverbots einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, den es u. U. sogar zu kompensieren gilt.
In unklaren Fällen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung und wenden Sie sich bitte an
Zuständige Sachbearbeiter:
Broschart, Matthias (Tel. 06331/809-222; E-Mail: m.broschart@lksuedwestpfalz.de)
Philipp, Raphael (Tel. 06331/809-227; E-Mail: r.philipp@lksuedwestpfalz.de)