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Pfingsthochwasser: Hilfe für Betroffene Privathaushalte

Soforthilfe beantragen

Zur Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden, die durch die Unwetterereignisse an Pfingsten 2024 zwischen dem 17. und 21.05. verursacht wurden, unterstützt das Land Rheinland-Pfalz betroffene private Haushalte mit finanziellen Soforthilfen unter anderem in den betroffenen Gebieten im Landkreis Südwestpfalz.

Die Soforthilfe für betroffene private Haushalte wird gewährt, um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung zu überbrücken. Als Soforthilfe werden 1.500 Euro je Haushaltsvorstand und 500 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person gewährt. Der Höchstbetrag pro Haushalt ist 3.000 Euro. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht; die für die Bewilligung zuständige Kreisverwaltung Südwestpfalz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 

Soforthilfe-Antrag stellen.

Anträge auf Gewährung von Soforthilfen sind auch bei den Verbandsgemeindeverwaltungen erhältlich. Diese sind unbedingt bis zum 04.07.2024 bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen (Ausschlussfrist). Die Anträge werden von dort an die Kreisverwaltung Südwestpfalz weitergeleitet.

Verbandsgemeindeverwaltungen im Landkreis Südwestpfalz:

Dahner Felsenland

Schulstraße 29

66994 Dahn

Telefon: 06391 9196-00

Telefax: 06391 9196-199

E-Mail: info@dahner-felsenland.de

Hauenstein

Schulstraße 4

76846 Hauenstein

Telefon: 06392 915-0

Telefax: 06392 915-160

E-Mail: poststelle@hauenstein.rlp.de

Pirmasens-Land

Bahnhofstraße 19

66953 Pirmasens

www.pirmasens-land.de

Telefon: 06331-872-0

Telefxax: 06331-872-100

E-Mail: info@pirmasens-land.de

Rodalben

Am Rathaus 9

66976 Rodalben

Telefon: 06331-234 0

Telefax: 06331-234 105

E-Mail: info@rodalben.de

Thaleischweiler- Wallhalben

Hauptstraße 52

66987 Thaleischweiler-Fröschen

Telefon: 06334 441-0

Telefax: 06334 441-111

E-Mail: info@vgtw.de

Waldfischbach-Burgalben

Friedhofstraße 3

67714 Waldfischbach-Burgalben

Telefon: 06333 925-0

Telefax: 06333 925-190

E-Mail: info@waldfischbach-burgalben.de

Zweibrücken-Land

Landauer Straße 18-20

66482 Zweibrücken

Telefon: 06332 8062-0

Telefax: 06332 8062-999

E-Mail: info@vgzwland.de

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz per E-Mail an soforthilfe-pfingsten2024@lksuedwestpfalz.de oder unter 06331 809 765 telefonisch.


FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen:

 

  • Wofür wird die Soforthilfe gewährt?

Die Soforthilfe wird gewährt, um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte zu überbrücken.

 

  • Besteht ein Rechtsanspruch auf die Soforthilfe?

Die Soforthilfe wird gewährt, um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte zu überbrücken. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht; die für die Bewilligung zuständigen Stellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

  • Müssen die Soforthilfen zurückgezahlt werden?

Die Hilfen sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Die Soforthilfe wird jedoch durch Bescheid mit der Auflage gewährt, dass die Verwendung der Soforthilfe nachprüfbar ist. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, sich die Belege vorlegen zu lassen. Wurde die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder kann die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, kann sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

 

  • Wer kann die Soforthilfe beantragen?

Soforthilfe beantragen können natürliche Personen und private Haushalte, die beziehungsweise deren Mitglieder ihren Lebensmittelpunkt in Rheinland-Pfalz haben, durch ein Elementarschadensereignis von einer außergewöhnlichen existenziellen Notlage betroffen sind und daher Soforthilfen benötigen. Das betroffene Grundstück muss in einem anerkannten Schadensbereiche liegen.

  • Welche weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Die außergewöhnliche Notlage muss durch Schäden an Wohnraum, Hausrat bzw. Kleidung durch ein Elementarschadensereignis entstanden bzw. verursacht sein. Dabei können grundsätzlich nur Schäden berücksichtigt werden, die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen den Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Spendengelder werden nicht berücksichtigt. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Soforthilfe auch bei Schäden ab 3.000 Euro möglich.

Die genannten Schäden müssen in dem betroffenen Haushalt eine unverschuldete existenzbedrohende Notlage darstellen. Es darf keine Überkompensation des Schadens erfolgen.


  • Wie hoch ist die Soforthilfe?

Je Haushaltsvorstand

1.500 Euro

Je weitere im Haushalt lebende Person

   500 Euro

Höchstbetrag pro Haushalt

3.000 Euro


Die Soforthilfe bei existenzieller Notlage soll in Härtefällen helfen, insbesondere - um unmittelbare Beeinträchtigungen durch den Verlust einer Unterkunftsmöglichkeit zu überbrücken und / oder, - um Ersatzkleidung oder notwendige Verpflegung zu besorgen und/oder - um die angemessene Versorgung von Kindern oder sonstigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu ermöglichen. Der Antragsteller legt mit Antragstellung dar, dass er die beantragte Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Schadens benötigt.

 

  • Wo erhalte ich die Anträge und wo sind diese zu stellen?

    Die Anträge können hier heruntergeladen werden: 

https://add.rlp.de/themen/foerderprogramm/foerderungen-im-brand-und-katastrophenschutz/gewaehrung-staatlicher-finanzhilfen-elementarschaeden#c30671


     Anfordern kann man sie zudem bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz 


Die Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. 

Diese leitet die Anträge an die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Bewilligungsbehörde weiter.


  • Bis wann können die Anträge gestellt werden?

    Anträge auf Gewährung von Soforthilfen sind spätestens bis zum 04.07.2024 zu stellen (Ausschlussfrist).

Wo erhalte ich weitere Informationen?

insbesondere in der Richtlinie Soforthilfe 2024