Untere Naturschutzbehörde informiert
„Diese zeitliche Beschränkung soll ein ausreichendes Blüten- und Nahrungsangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres und dem Schutz unserer hecken- und baumbrütenden Vogelarten sicherstellen“, erläutert Raphael Philipp von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). „Aber auch andere Tiergruppen profitieren von den Schutzzeiten, beispielsweise Kleinsäuger wie Igel. So werden Tiere und ihr Nachwuchs während ihrer aktiven Lebensphase nicht gestört oder gar verletzt“.
Im Einzelfall sind bestimmte Maßnahmen von dem Verbot freigestellt, beispielsweise schonende Formschnitte, um Heckentriebe zu entfernen, die im Jahresverlauf wachsen. „Diesbezüglich sind die Bürgerinnen und Bürgern zunehmend verunsichert. Insbesondere ob und welche Gehölzarbeiten durchgeführt werden dürfen oder eben nicht, scheint oft unklar zu sein.“, teilt die UNB mit, „Deshalb haben wir als einfache Hilfe die wichtigsten Eckpunkte zusammengetragen und als kleines Regelwerk auf der Homepage der Kreisverwaltung Südwestpfalz veröffentlicht“. Die Informationen stehen hier bereit.
Unabhängig von einer vorliegenden Freistellung ist immer der gesetzliche Artenschutz zu beachten, unterstreicht die UNB. Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht stellt eine Ordnungswidrigkeit, und in bestimmten Fällen sogar eine Straftat, dar. Was bedeutet das in der Praxis? Die betroffenen Hecken und Bäume müssen während des Verbotszeitraums vor jeglichen – also auch bei erlaubten – Gehölzarbeiten auf gegebenenfalls vorkommende geschützte Arten kontrolliert werden, besonders auf brütende Vögel. Wird ein Vorkommen festgestellt, sind die Gehölzarbeiten zu verschieben, bis die Fortpflanzung und die Jungenaufzucht beendet sind. Kann die Maßnahme nicht warten, weil sie beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit dringlich ist, ist die Naturschutzbehörde umgehend zu kontaktieren.
„Bleibt eine solche Frage unklar, kann man sich selbstverständlich an uns als Naturschutzbehörde wenden.“, informiert Philipp, „Aus ökologischen und auch praktischen Gründen plant man den Zeitpunkt solcher Gehölzschneidemaßnahmen am besten gleich für das kommende Winterhalbjahr.“
Geregelt wird dies in § 39 Absatz 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.