Was Halter wissen sollten, wenn dafür Wolf oder Luchs in Betracht kommen
Wurde im Vorfeld eine Beprobung des Tierkörpers durch andere, als die vorgenannte Personen durchgeführt, muss dies dem KLUWO unverzüglich mitgeteilt werden. Besteht der Verdacht auf Beteiligung großer Beutegreifer und wurde die Beprobung des Tierkörpers in diesem Zusammenhang durch Dritte vorgenommen, kann das KLUWO eine Kontamination des Tierkörpers im Vorfeld der Beprobung nicht ausschließen. Auch wenn das KLUWO im Nachgang einer Begutachtung Kenntnis darüber erhält, dass hier eine nicht kommunizierte Beprobung durch Dritte erfolgte, behält sich das KLUWO vor, dem Tierhaltenden die Kosten für Anfahrt und Arbeit des amtlich beauftragten Gutachters in Rechnung zu stellen. Zudem können bei vorheriger Beprobung durch Dritte Ausgleichszahlungen nicht mehr beantragt werden, auch wenn der Verdacht besteht dass ein Nutztier gerissen wurde. Dies gilt dann auch für Fälle innerhalb ausgewiesener Präventionsgebiete, in denen ein wolfsabweisender Grundschutz besteht.
Das KLUWO weist daher ausdrücklich auf die eigens dafür vom Land Rheinland-Pfalz eingerichtete Telefon-Hotline unter den Nummern 06306 911 199 und 06131 884 268 199 hin. Über diese Hotline können auch außerhalb der Bürozeiten, an Wochenenden und Feiertagen Meldungen zu toten und verletzten Wild- und Nutztieren vorgenommen werden, sowie alle anderen Hinweise wie Sichtungen oder Losungsfunde gemeldet werden.