Was vielen nicht bekannt ist: Schornsteinfeger verwalten die Termine für die durchzuführenden Arbeiten, soweit sie dem noch nachkommen können, als reine Serviceleistung. Diese Regelung im Schornsteinfegerwesen trat bereits seit 2013 durch das geänderte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft.
„Die Bürgerinnen und Bürger sollten sich nicht alleine darauf verlassen, dass der Schornsteinfeger selbstständig vorbeikommt, sondern müssen ihre verpflichtenden Termine selbst im Blick behalten. Werden die Arbeiten nämlich nicht form- und fristgerecht durchgeführt, muss die Ordnungsbehörde einen kostenpflichtigen Zweitbescheid ausstellen. Das kann jeder ganz einfach vermeiden, wenn ihm bekannt ist, dass er selbst verpflichtet ist zu handeln und dabei die Wahl zwischen mehreren Schornsteinfegern hat“, betont die Ordnungsbehörde.
Durch den kostenpflichtigen Zweitbescheid werden die erforderlichen Arbeiten festgesetzt, die dann innerhalb einer Frist erledigt werden müssen. Sind die Arbeiten nach Fristablauf weiterhin unerledigt, werden diese zwangsweise durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Verursacher zu tragen. Zusätzlich stellt die Nichtveranlassung der Arbeiten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Der Eigentümer verstößt ebenfalls gegen seine Pflichten, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der dazu nicht berechtigt ist.
Im Feuerstättenbescheid können die Eigentümer von Grundstücken, Räumen und Feuerungsanlagen nachlesen, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Diesen Bescheid erhält der Eigentümer nach jeder Feuerstättenschau per Post vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Bei Änderungen an Feuerungsanlagen sowie bei Stilllegungen wird der Bescheid entsprechend angepasst.
Auch nach der neuen Rechtslage sind die Eigentümer verpflichtet, die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überwacht dies im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten. Die Eigentümer können als Kunde frei wählen. Einerseits kann der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragt und ihm dabei die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten überlassen werden. Andererseits kann für die Arbeiten außerhalb des hoheitlichen Bereichs ein anderer zugelassener Schornsteinfegerbetrieb beauftragt werden.
Für bestimmte, hoheitliche Aufgaben ist kein Wettbewerb vorgesehen. Diese dürfen also ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchgeführt werden. Darunter fallen etwa die zweimalige Durchführung der Feuerstättenschau im siebenjährigen Vergabezeitraum einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, die Ausstellung von Feuerstättenbescheiden oder die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.
Die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind neben einer Vielzahl von Innungsfachbetrieben zur freien Auswahl unter schornsteinfeger.de online verzeichnet.