Die Regelungen der Verordnung beruhen weiterhin auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz. Die landesweite 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die Intensivkapazitäten sowie das Auftreten von durch das RKI als besorgniserregend eingestuften Mutationen als besondere Maßstäbe sind entfallen.
Die 3G-Regel gilt nun in den meisten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Das kann man an einer Faustregel festmachen: immer dann, wenn Impfstatus oder Test kontrolliert werden, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Gleichwohl wird weiterhin empfohlen, sie möglichst oft und konsequent zu tragen.
In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind besteht also Maskenpflicht, während die Kontakterfassung entfällt. Im Handel entfällt die Nachweispflicht einer Immunisierung oder aktuellen Testung vollständig. Hier gelten jeweils weiterhin das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Auch der Besuch von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung ist ohne 3G-Nachweis möglich.
Dies gilt auch für Dienstgebäude der Kreisverwaltung Südwestpfalz. Besucher werden gebeten, die verpflichtenden Hygienekonzepte vor Ort zu beachten. Das Sicherheitspersonal organisiert im Hauptgebäude der Kreisverwaltung weiterhin den Zugang der Zulassungsstelle, um möglichst allen Besuchern das Warten innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen.
Geimpfte und genesene Personen sowie für Minderjährige sind von der Testpflicht befreit, es sei denn die Verordnung oder das Infektionsschutzgesetz ordnen dies ausdrücklich an.
Folgende Änderungen wurden geregelt:
Versammlungen, Zusammenkünfte
· Bei Sitzungen kommunaler Gremien besteht nur Testpflicht
· In Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gilt in geschlossenen Räumen für Besucher Abstandsgebot und Maskenpflicht; die Testpflicht entfällt
· Bei Zusammenkünfte aus prüfungsrelevanten Gründen und sowie zur Durchführung von Auswahlverfahren gilt die Testpflicht; Maskenpflicht entfällt
· Bei Zusammenkünften anlässlich standesamtlichen Trauungen gilt außer für die Eheschließende Maskenpflicht; Testpflicht entfällt
· Bei Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen gilt die Testpflicht; Maskenpflicht entfällt
Veranstaltungen
· Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden gilt 3G
· Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 250 Teilnehmenden, die für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze einnehmen, gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt während ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.
· An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (2G), sowie getestete Minderjährige teilnehmen. Die zulässige Zahl Teilnehmender beträgt 60 Prozent der vorhandenen Platzkapazität, aber nicht mehr als 6.000 Personen. Es gilt Maskenpflicht.
· Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 Teilnehmenden dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (2G), sowie getestete Minderjährige teilnehmen. Die zulässige Zahl an Teilnehmenden beträgt 75 Prozent der vorhandenen Platzkapazität, aber nicht mehr als 25.000 Personen.
· In Clubs, Diskotheken und dergleichen ist der Zutritt ausschließlich geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Besuchern gestattet. Zudem gilt die Testpflicht (2G +). Maskenpflicht und Abstandsgebot gelten nicht.
Religionsausübung
· Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Glaubens- und Religionsgemeinschaften gelten Maskenpflicht und Abstandsgebot. Davon ausgenommen sind weiterhin Geistliche, Lektoren, Vorbeter, Kantoren, Vorsänger und Musiker. Testpflicht entfällt.
· Die Zugangssteuerung ist entfallen. Es bestehen keine Regelungen mehr für Veranstaltungen im Freien. Infektionsschutzkonzepte entfallen.
Gewerbliche Einrichtungen
· In geschlossenen Räumen gewerblicher Einrichtungen gilt für Besucher das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Empfohlen sind FFP-2-Masken.
Körpernahe Dienstleistungen
· Bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen gelten Maskenpflicht (Ausnahme Rehabilitationssport und Funktionstraining) und Testpflicht für Kunden (3G) (Ausnahme Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie Dienstleistungen aus medizinischen Gründen). Die Maskenpflicht entfällt, wenn diese wegen Art der Dienstleistung nicht getragen werden kann.
· Bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen gilt die Testpflicht (3G) und die Pflicht des Betreibers ein individuellen Schutz- und Hygienekonzepts zur erstellen und auszuhängen.
Gastronomie, Beherbergung, Reisebus- und Schiffsreisen
· In gastronomischen Einrichtungen gilt die Testpflicht (3G).
· In Abholsituationen gilt statt der Testpflicht die Maskenpflicht.
· In Schulkantinen ist für Schüler kein Testnachweis erforderlich.
· In Hotels/Hotel Garni, Pensionen, Gasthöfen, Gästehäusern und Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren gilt die Testpflicht (3G). Bei mehrtägigen Aufenthalten alle 72 Stunden zu aktualisieren.
· Bei Reisebus- oder Schiffsreisen gilt die Testpflicht (3G). Bei mehrtägigen Reisen alle 72 Stunden zu aktualisieren.
Sport und Freizeit
· Im Amateur- und Freizeitsport gilt im Innen- und Außenbereich die Testpflicht (3G.
· Zuschauende sind bei Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport nach Veranstaltungsregeln zulässig.
· In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gilt im Innenbereich die Testpflicht (3G).
· In Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen, … gilt die Testpflicht (3G).
· In Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, …gilt die Testpflicht (3G).
· In zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, …gilt die Testpflicht (3G).
Schulen, Kita, Hochschulen und außerschulische Bildung
Ab 14. 03.2022 gilt in Schulen
· Testung zweimal wöchentlich.
· In Grund- und Förderschulen entfällt die Maskenpflicht am Platz.
· Einschränkungen im Sport- und Musikunterricht an allen Schulen entfallen.
· In Kita gilt in Bring- und Holsituation innerhalb der Einrichtung für Jugendliche und Erwachsene die Maskenpflicht. Bei Aufenthalt darüber hinaus gilt die Masken- oder Testpflicht. Dies gilt auch für die Begleitperson im Rahmen der Eingewöhnung. Bis zum 11.03.2022 gilt für die Betreuung der Schulkinder für die Kinder und das Personal auch während der pädagogischen Interaktion die Maskenpflicht. Ab 14.03.2022 müssen während der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden.
· Die Aussetzung der Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse sowie die entsprechende Aussetzung der Durchführung der Wahlen des Vorstandes im Landeselternausschusses entfällt mit Ablauf des 18.03.2022. Die Wahlen sind unverzüglich nachzuholen. Es gilt für die Versammlungen und die durchzuführenden Wahlen die Testpflicht (3G). Der Test kann auch vor Ort unter Aufsicht mittels mitgebrachten Selbsttest erfolgen. Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann.
· Für die Teilnahme an Präsenzlehre an Hochschulen besteht Testpflicht (3G). Darüber hinaus kann die Hochschule für die Lehrveranstaltung die Maskenpflicht vorsehen.
· Für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht gilt die Testpflicht (3G).
Kultur
· Für den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen gilt die Testpflicht (3G) insbesondere
o Kino, Theater, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen, …
o Zirkusse,. …
o Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten, …
· Für den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur gilt Testpflicht (3G).
· Beim Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur sind Zuschauende nach den Veranstaltungsregelungen zulässig.
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende
· Weiterhin Kontakterfassung der Besucher von Krankenhäuser und ähnlichen Einrichtungen.
· Für Personen die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeaufrichtung aufgenommen werden besteht keine vorsorgliche Absonderungspflicht mehr.
Absonderung
Mit der 2. Änderungsverordnung wird die Absonderungsverordnung bis zum 01.04.2022 verlängert und wie folgt geändert:
· Eine Absonderungspflicht besteht nicht für (§ 1 Abs. 2)
o Personen, die (gemäß § 6 der SchAusnahmV) keiner Absonderungspflicht unterliegen. Das sind derzeit Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), geimpfte Genesene; Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung; Genesene (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
o Minderjährige, die als Hausstands-Angehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind; die Regelungen für Schüler und Kinder in Tageseinrichtungen bleiben unberührt.
· Eine in der Verordnung vorgesehene Testpflicht gilt nicht für Personen, die (gemäß § 3 SchAusnahmV) von der Testpflicht befreit sind, also geimpfte und genesene Personen.
Minderjährige, die sich derzeit noch als Hausstands-Angehörige oder als enge Kontaktpersonen von Corona-Infizierten in Absonderung befinden, können ab sofort die Absonderung beenden. Das Gesundheitsamt empfiehlt den Betroffenen, sich sicherheitshalber vor Beenden der Absonderung bei einer professionellen Teststelle testen zu lassen.
Außerdem hält das Gesundheitsamt fest, dass dies nicht für positiv getestete Person gilt. Wer selbst mit dem Virus infiziert ist, ist zur Absonderung verpflichtet, unabhängig vom Alter.
Die neue Regelung betrifft nur die Fälle, bei denen Kinder und Jugendlich unter 18 Jahren, die nicht geimpft oder genesen sind, Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder mit dieser in einem Haushalt leben. Bisher mussten sie, wie alle Nicht-Immunisierten, dann in Absonderung. Diese Regel ist nun entfallen.
Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege sind von der rechtlichen Änderung nicht betroffen. Dies bedeutet, dass beim Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege sich alle innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist (Kinder, pädagogische Fachkräfte, sonstige Betreuungspersonen), weiterhin unverzüglich absondern müssen. Außer, sie sind geimpft oder genesen. Diese Absonderung kann wie bisher mit einem negativen Test (PoC-Antigentest einer Testeinrichtung oder PCR-Test) beendet werden. Dieser Test darf frühestens am Folgetag des letzten Kontakts mit der positiv getesteten Person vorgenommen werden.