„Die Kontaktbeschränkungen für nichtimmunisierte Personen entfallen komplett“, nennt Landrätin Dr. Susanne Ganster eine bedeutende Änderung der aktuellen Verordnung. Mit der neuen CoBeLVO entfällt auch das Abstandsgebot für alle Bereiche. Die grundsätzliche Maskenpflicht für alle Personen besteht weiterhin in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind und zudem in bestimmten Situationen. Im Einzelnen sind davon betroffen:
· Versammlungen
· Öffentliche Wahlen und Zusammenkünfte, die deren Vorbereitung und Durchführung dienen
· Besuch von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in geschlossenen Räumen
· Der Rechtspflege dienende Einrichtungen und bei Zusammenkünfte der Rechtspflege in geschlossenen Räumen
· Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften
· Für Besucher gewerblicher Einrichtungen in geschlossenen Räumen
· Für Kunden in Rahmen von Tätigkeiten von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben in geschlossenen Räumen
Die 3G regelt entfällt ab Sonntag am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vorbehaltlich der heute zu erwartenden Verkündung des geänderten Infektionsschutzgesetzes durch den Bundespräsidenten. Damit entfällt für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht am Arbeitsplatz und die entsprechende Kontrollverpflichtung des Arbeitgebers. Im Zuge der 32. CoBeLVO entfällt auch die Testpflicht für nicht immunisierte Solo-Selbstständige mit Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, Lehrer und Beschäftigte an Schulen, ebenso für Lehrende und an der Hochschule Beschäftigte. Die Teilnahme an der Präsenzlehre setzt allerdings für Studierende und Lehrende in geschlossenen Räumen einen Testnachweis voraus. Hochschulen können in den Lehrveranstaltungen Maskenpflicht vorsehen.
Hinsichtlich der Testpflicht gilt diese nicht für geimpfte und genesene Personen, sowie Minderjährige, es sei denn die 32. CoBeLVO ordnet diese an (31. CoBeLVO: „ es sei denn, dies ist in dieser Verordnung oder § 28b IfSG angeordnet; Wegfall des Verweises hat eigentlich keine Auswirkung).
Veranstaltungen
Die Höchstgrenzen für die Personenanzahl in geschlossenen Räumen und im Freien entfallen. Weiterhin gilt
· 3G bei Veranstaltungen bis 2000 Personen; in Innenräumen mit mehr als 250 Personen ohne feste Plätze gilt die Maskenpflicht
· 2G sowie gleichgestellte Personen und getestete Minderjährige bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2000 Personen mit Maskenpflicht
· 2G sowie getestete Minderjährige bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2000 Personen ohne Maske
Sport
Beim Sport gilt nun in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Innen- und Außenbereich die Testpflicht, die bisher bereits Amateur- und Freizeitsport angewendete wurde. Auch über den Amateur- und Freizeitsport sowie Profi- und Spitzensport hinaus ist es nun möglich Sportveranstaltungen mit Zuschauern auszurichten. Dabei werden die Regeln für Veranstaltungen angewendet.
Kita
Abweichende organisatorische Maßnahmen, um den Regelbetrieb aufrecht zu erhalten, können von der Einrichtungen weiter noch bis zum 02.04.2022 getroffen werden. Werden Einschränkungen von Betreuungsangeboten durch die infektionsschutzrechtlich zuständigen Stellen verfügt, ist für näher bestimmte Gruppen eine Notbetreuung zu organisieren. Für den Aufenthalt von Jugendlichen und Erwachsenen über die Bring- und Holsituation hinaus, gilt in den Räumen der Einrichtung die Testpflicht. Die Vorlage eines Nachweises entfällt beim Tragen einer Maske. Maskenpflicht gilt auch für die Begleitperson im Rahmen der Eingewöhnung, welche die Maske lediglich bei der direkten Interaktion mit ihrem Kind kurzzeitig abnehmen darf. Für alle Kinder entfällt hingegen die Maskenpflicht
Kultur
Grundsätzlich gilt die Testpflicht für den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten und ähnlichen. Eine Ausnahme gilt dabei für Bring- und Abholsituationen in Bibliotheken, wo statt der Testpflicht die Maskenpflicht gilt. Nachdem bislang schon bei Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur Zuschauer gestattet waren, sind sie nun wieder bei allen Kulturveranstaltungen nach den Regeln für Veranstaltungen zulässig.
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
Die Pflicht zur Kontakterfassung der Besucher ist entfallen. Für die in der Einrichtung Beschäftigten Personen sowie für die Besucher gilt die Testpflicht für das Betreten von
· Krankenhäusern,
· Einrichtungen für ambulantes Operieren,
· Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
· Dialyseeinrichtungen,
· Tageskliniken,
· Entbindungseinrichtungen, vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
· Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
· Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
· ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
· Rettungsdienste.
Beschäftigte dürfen die Einrichtung Betreten, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Durch entsprechende Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Mitarbeiter und sonstige Personen nicht gefährdet werden. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der Maskenpflicht.
Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen der 31. CoBeLVO unverändert fort.