Infrastruktur am Laufen halten
Wie zuvor müssen sich alle Angehörigen des Hausstands unverzüglich in Absonderung begeben, nachdem sie Kenntnis von einem positiven Testergebnis einer in dem Hausstand wohnenden Person haben. Ein PCR Test muss nicht mehr verpflichtend vorgenommen werden. Grundsätzlich endet für alle die Quarantäne oder Isolation zehn Tage nachdem dem Test, mit dem der Erreger nachgewiesen wurde.
Wie unterscheiden sich Absonderung, Quarantäne und Isolation?
Absonderung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist das Fernhalten von anderen Personen. Es erfolgt zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor ansteckenden Krankheiten und umfasst sowohl die Quarantäne als auch die Isolation von Personen. In Quarantäne müssen sich diejenigen begeben, bei denen der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht. Zum Beispiel, weil sie engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person haben.
Isolieren müssen sich diejenigen, bei denen eine Infektion bereits nachgewiesen wurde. In Isolation müssen also alle, die selbst am Coronavirus erkrankt sind.
Welche Ausnahmen gelten für die Absonderung?
· Krankheitsverdächtige können mit einem negativen PCR-Testergebnis die Absonderung direkt beenden. Dies gilt nicht für enge Kontaktperson oder Hausstandsangehörige, die ihre Absonderung mit einem negativen PCR- oder Schnelltest nach sieben Tagen nach dem Test, mit dem der Erreger nachgewiesen wurde, oder dem letzten Kontakt mit der positiven Person, vorzeitig verlassen können.
· Positiv getestete Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, können die Absonderung nur vorzeitig durch einen negativen PCR Test beenden. Der Test darf erst durchgeführt werden, wenn die Person in den letzten 48 Stunden keine Symptome aufwies. Gleiches gilt für positiv getestete Personen, die diese Einrichtungen als Besucher betreten wollen.
Für Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gelten auch besondere Regeln:
· Tritt eine Infektionen auf, besteht eine Absonderungspflicht für den betroffenen Schüler sowie jene, die in der Klasse wegen eines Abstands von weniger als zwei Metern als enge Kontaktpersonen gelten. Die engen Kontakte können sich fünf Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person freitesten. Der Nachweis über das negative Testergebnis muss zehn Tage aufbewahrt werden. Für alle anderen Personen der Klasse gilt für fünf aufeinanderfolgende Schultagen eine Testpflicht.
· Bei Auftreten einer Infektion in einer Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege müssen sich die Kinder der Betreuungsgruppe, sowie deren Betreuungspersonal absondern. Sie können sich fünf Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiven Person freitesten. Der Nachweis über das negative Testergebnis muss zehn Tage aufbewahrt werden.
Aufgrund der Covid 19 Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung von der Absonderungspflicht befreit sind:
· Personen mit einer Auffrisch-Impfung (Booster-Impfung). Auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson sind insgesamt drei Impfungen erforderlich.
· Geimpfte Genesene, wobei Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene die im Anschluss der Erkrankung eine Impfung erhalten haben müssen.
· Personen mit eine zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung. Dies gilt auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson.
· Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.