Als geimpfte Person gilt, wer keine Symptome aufweist und im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf-Nachweises ist, der eine vollständige Schutzimpfung ausweist. Welche Schutzimpfung als vollständig gilt, ist vom Paul-Ehrlich-Institut festgelegt und jederzeit unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 einsehbar. Maßgeblich dafür ist der verwendete Impfstoff und die Anzahl an Impfungen, sowie die für die weiterhin vollständige Schutzimpfung erforderliche Auffrischimpfung und die jeweiligen Intervallzeiten, die zwischen zwei Impfungen für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen.
Als genesen gilt eine Person, die keine Symptome aufweist und im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweises ist, der eine vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nachweist, deren zugrundeliegender PCR-Test mindestens 14 Tage und maximal 180 Tage zurückliegt.
Kinder bis drei Monate nach der Vollendung ihres 12. Lebensjahres und Personen, die nachgewiesen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über einen Testnachweis verfügen gelten weiterhin als geimpfte oder genesene Person
Das Robert Koch Institut hat Personenkreise festgelegt und unter www.rki.de/kontaktpersonenmanagement veröffentlicht, die von der Testpflicht befreit sind. Befreit sind aktuell demnach volljährige geimpfte und genesene Personen,
· mit einer Auffrischimpfung (Booster-Impfung). Dafür sind, auch bei Johnson & Johnson, insgesamt 3 Impfungen erforderlich.
· Geimpfte und Genesene; darunter zählen auch Geimpfte mit Durchbruchsinfektion oder Genesene die im Anschluss der Erkrankung eine Impfung erhalten haben.
· Personen mit eine zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung. Dies gilt auch bei Johnson & Johnson.
· Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Für den Zutritt in den aufgeführten Bereichen gilt die 2Gplus-Regelung. Geimpfte und Genesene müssen dann zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Corona-Test oder eine gültigen Booster-Impfung vorweisen.
· Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
· körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Maske nicht getragen werden kann,
· Innengastronomie,
· Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen,
· Hotels und Beherbergungsbetriebe,
· Reisebus- und Schiffsreisen,
· Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
· Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
· Innenbereich von Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Kultureinrichtungen,
· den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
· Spielhallen und Spielbanken,
· den Innenbereich von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten,
· den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich,
· den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich,
· Innenbereich von Museen und Ausstellungen.
Verschiedene Ausnahmen sind abweichend geregelt. Darunter fallen beispielsweise prüfungsrelevante Zusammenkünfte und die Durchführung Auswahlverfahren. Hier gilt Testpflicht und Maskenpflicht ohne Abstandsgebot. Die Maskenpflicht kann nicht mehr entfallen.
In Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege gilt die Testpflicht innerhalb der Einrichtungsräume für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, sofern sie sich länger als für die reine Bring- und Holsituation dort aufhalten. Dies ist beispielsweise für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung der Fall.
Aktuell werden die Vollversammlung des Landeselternausschusses zur Wahl des LEA-Vorstandes sowie gegebenenfalls noch ausstehende Wahlen (Vorstand und Delegierte) in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüssen ausgesetzt und können derzeit nicht stattfinden. Eine ersatzweise Durchführung der Wahlen mittels fernmündlicher, digitaler oder schriftlicher Formate ist unzulässig. Die Aussetzung gilt bis auf Weiteres.
In besonderen Einrichtungen gelten Besuchs- und Zutrittsregeln.
· Der Zutritt zu der Einrichtung zu Besuchszwecken ist untersagt für enge Kontaktpersonen, Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen, sowie Personen, die aus einem Risikogebiet eingereist sind und daher in Absonderung sein müssen oder Personen, die aufgrund einer Corona-Infektion in der Schule einer fünf tägigen Testpflicht unterliegen.
Die bisherigen Regelungen für das Widerbetreten der Einrichtung durch Mitarbeiter, die sich in Absonderung befunden haben sind entfallen.