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Gesundheitsamt informiert: Positive Testergebnisse werden vom Labor gemeldet

Entgegen dem bundesweiten Trend steigen im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes der Südwestpfalz die Coronazahlen.

Das Gesundheitsamt weist daraufhin, dass die positiven Testergebnisse nicht von den Betroffenen gemeldet werden müssen und bittet diese von Anrufen abzusehen und stattdessen auf die Informationen auf der Homepage des Landkreises zuzugreifen.

Die positiven Testergebnisse werden direkt von den Teststellen, den Arztpraxen und den Laboren an das Gesundheitsamt weitergeleitet.

Die PCR-positiv Getesteten erhalten nach wie vor, sofern eine Mobil- oder Festnetznummer bei der Testung angegeben wurde, eine SMS aufs Handy bzw. eine Sprachnachricht auf das Festnetztelefon. Ist keine Telefonnummer bekannt, erhalten die Betroffenen die Informationen auf dem Postweg.

Alle Interessierten können diese Informationen auf der Homepage unter https://www.lksuedwestpfalz.de/pdf/sms abrufen.

Viele Fragen werden durch diese Informationsblätter für positiv Getestete und Kontaktpersonen beantwortet. Deshalb bittet das Gesundheitsamt zunächst diese Informationen durchzulesen. Dies reduziert die Anrufe beim Gesundheitsamt, so dass die Betroffenen schneller kontaktiert werden können.

Nach wie vor müssen sowohl PoC als auch PCR positiv Getestete sich sofort in eine 10-tägige Isolation begeben. Diese endet automatisch mit Ablauf des 10 Tages, wobei der Testtag nicht mitgerechnet wird. Beispiel: Bei Testung am 15.02.2022 ist der letzte Isolationstag der 25.02.2022. Diese Isolation kann mit einer negativen PoC-Testung frühestens am 8. Tag (23.02.2022) beendet werde. Beruht die Isolation nur auf einem PoC-Test, kann die Isolation mit einem negativen PCR-Testergebnis jederzeit beendet werden.

Genesenennachweise erhalten jedoch weiterhin nur Personen mit positivem PCR-Test. Es besteht aber kein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises durch das Gesundheitsamt.

Die Ankündigung, dass Genesenennachweise zukünftig auch aufgrund einer positiven PoC-Testung, die durch geschultes Personal in einer zertifizierten Teststelle durchgeführt wurde, ausgestellten werden, ist noch nicht in Kraft. In Deutschland bedarf es dazu der gesetzlichen Umsetzung. Hierzu muss die Ausnahmeschutzverordnung noch geändert werden.

Als Genesenennachweis gilt der Laborbefund über die positive PCR-Testung. Ihr Laborbefund wird Ihnen auf Anforderung vom durchführenden Arzt oder Labor zugesendet. Weiterhin gilt auch eine ärztliche Bescheinigung, die die Durchführung einer PCR-Testung, das Testdatum und das positive Testergebnis bescheinigt; als Genesenennachweis. Einen digitalen Genesenennachweis zum Einscannen in eine App erhalten Sie kostenfrei unter Vorlage Ihres positiven PCR-Befundes oder einer ärztlichen Bescheinigung bei Ärzten oder Apotheken.

 

Absonderungsbescheinigungen nur noch auf Antrag für bestimmte Gruppen:

Die Absonderungsbescheinigung gibt es gemäß der neuen Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz nur noch für Krankheitsverdächtige oder für enge Kontaktpersonen. In der Regel betrifft das Ungeimpfte, die sich nach Kontakt zu einer Corona-positiven Person absondern müssen – unabhängig davon, ob sie selbst infiziert sind. Über diese verpflichtende Zeit der Absonderung kann eine Absonderungsbescheinigung erstellt werden. Das Gesundheitsamt wird aus diesem Grund Absonderungsbescheinigungen ab dem 01.03.2022 nur noch auf Antrag und nur noch für die oben genannten Personengruppen (Krankheitsverdächtige und enge Kontaktpersonen) ausstellen.

Für Infizierte kann keine Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden. Der Nachweis für diesen Personenkreis kann durch das positive Ergebnis des PoC-Antigentestes, welcher durch geschultes Personal durchgeführt wurde, oder mit dem positiven PCR-Test-Ergebnis erbracht werden. Auch für Hausstands-Angehörige kann keine Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden. Wollen Hausstands-Angehörige beispielsweise vor dem Arbeitgeber nachweisen, dass ein Mitbewohner oder die im gleichen Haus lebende Person aktuell mit dem Virus infiziert ist, reicht nach neuer Rechtlage das positive Testergebnis der infizierten Person (PCR-Test oder Schnelltest durch geschultes Personal) und eine Meldebescheinigung aus.

Für Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege gilt eine besondere Regelung: Wenn Erziehungsberechtigte einen Nachweis der Absonderung wegen Infektionen in der Kita des Kindes benötigen, beispielsweise zur Geltendmachung der Verdienstausfall-Entschädigung, können sie dazu seit neuestem eine Mitteilung direkt von der Kita erhalten. Die Landesregierung hat beschlossen, dass die Träger dieser Einrichtungen beziehungsweise die Einrichtungsleitungen in deren Auftrag selbst die Bescheinigungen über den positiven Test innerhalb der Betreuungskohorte ausstellen können.

Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des Landes Rheinland-Pfalz https://corona.rlp.de/de/themen/absonderung-und-quarantaeneregelungen/  unter der Rubrik „Informationen für Beschäftigte“.