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Aktuelle Corona-Regelungen von Bund und Land

Viele Fragen beantworten sich auch mit dem Link zu den wichtigsten Hinweisen, den die Betroffenen per SMS erhalten. Wegen der Vielzahl der Anrufe bittet das Gesundheitsamt, die verlinkten Informationen zuerst zu lesen, um so möglichst auf einen Anruf verzichten zu können.

Quarantäne für Infizierte dauert zehn Tage

Infizierte müssen aktuell zehn Tage in Quarantäne. Der Tag, an dem der positive Test abgenommen wurde, zählt als Tag 0. Dabei kann es sich um einen positiven PCR-Test oder um einen positiven Schnelltest (PoC) einer offiziellen Teststelle handeln. In beiden Fällen gilt der Tag des Abstrichs als Tag 0 für die Zählung. Die Quarantäne endet automatisch, ohne weitere Testung, nach Ablauf der zehn Tage. Alternativ kann man sich inzwischen auch als infizierte Person freitesten und damit die Quarantäne verkürzen.

Symptomfreiheit vorausgesetzt ist dies ab Tag acht der Quarantäne möglich. Für die Freitestung ab Tag acht reicht ein durch geschultes Personal durchgeführter negativer PoC-Test. Auch mit einem ab Tag acht durchgeführten negativen PCR-Test kann die Absonderung beendet werden. Die Quarantäne endet in dem Fall, sobald das negative Testergebnis vorliegt. In den 48 Stunden vor der Testung dürfen keine typischen Symptome vorhanden gewesen sein.

Wenn zunächst ein PoC-Test an einer Teststelle positiv gewesen ist, dieser sich aber durch einen zeitnah zur Bestätigung durchgeführten PCR-Test nicht bestätigt, endet die Quarantäne sofort mit Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

Immunisierte Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne

Für enge Kontaktpersonen und Angehörige des Hausstands von Infizierten gelten die gleichen, zuvor dargestellten Regeln der Quarantäne und der möglichen Freitestung wie für Infizierte. Wie schon zuvor gilt die Quarantänepflicht allerdings nicht für immunisierte Kontaktpersonen. Dazu gehört, wer geimpft, geboostert, geimpft genesen oder genesen ist. Im Einzelnen: Als geimpft zählt man ab dem 15. Tag bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung, als geboostert, wenn man die Booster-Impfung erhalten hat. Geimpft genesen ist, wer geimpft war und dann eine Durchbruchsinfektion überstanden hat oder zuerst von einer Infektion genesen war und im Anschluss daran geimpft wurde. Als genesen gilt man ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach dem Abstrich eines positiven PCR-Tests.

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Besondere Regeln für Schulen und Kitas

Bei einem positiven Fall in einer Schulkasse geht nach aktueller Rechtslage nur noch das positive Kind in Quarantäne. Für Mitschülerinnen und Mitschüler, Betreuungspersonen oder Lehrkräfte besteht lediglich für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest. Ausgenommen davon sind geimpfte und genesene Personen.

Wenn in Kindertagesstätten ein Corona-Fall auftritt, geht nach gültiger Rechtslage auch hier nur noch das positive Kind in Quarantäne. Alle übrigen Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, sowie deren Betreuungspersonen müssen sich ebenfalls absondern, allerdings nur kurz. Symptomfreiheit vorausgesetzt, kann die KITA nach neuer Rechtslage schon am Folgetag des letzten Kontakts zur infizierten Person mit einem – an diesem Folgetag durchgeführten – negativen, durch geschultes Personal durchgeführten PoC-Test wieder betreten werden.

Genesenennachweis erfordert weiterhin positives PCR-Test-Ergebnis

Bereits nach einem positiven PoC-Test einer offiziellen Teststelle greift die Absonderungsverordnung. Das bedeutet, man ist dazu verpflichtet, während der Dauer der zehntägigen Quarantäne zuhause zu bleiben und darf auch keinen Besuch empfangen. Allerdings ist es nach aktueller Rechtslage weiterhin so, dass nur diejenigen Personen einen Genesenennachweis erhalten können, die ein positives PCR-Testergebnis hatten. Wer lediglich einen positiven PoC-Test einer offiziellen Teststelle hatte und sich deswegen wie vorgeschrieben in zehntägige Quarantäne begeben hat, kann beim Gesundheitsamt eine Bescheinigung über die Dauer der Quarantäne anfordern, eine sogenannte Absonderungsbescheinigung, die zum Beispiel für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber genutzt werden kann. Allerdings haben Kontaktpersonen, die keine Impfung haben, trotz Quarantänebescheinigung kein Anrecht auf Lohnerstattung. Ein rechtsgültiger Genesenennachweis ist aber nur mit positivem PCR-Testergebnis möglich. Mit einem von geschultem Personal durchgeführten positiven PoC-Test besteht nach aktueller Rechtslage übrigens weiterhin Anspruch auf eine kostenlose PCR-Testung.

Alles Weitere klären Testwillige direkt mit der Testeinrichtung ihrer Wahl. Unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/org/facility findet sich die Übersicht des Landes, wo aktuell PCR-Tests möglich sind. Dafür Teststellen für Alle auswählen und die Filteroption PCR Tests angeben. Möglicherweise stehen Änderungen der Testverordnung durch den Bund an, insbesondere die Priorisierung von PCR-Tests, dies ist aber aktuell noch nicht in Kraft.

Änderungen durch die Corona-Verordnung, unter anderem bei Versammlungen und bei der Kontakterfassung

Weiter weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass durch die neue Corona-Verordnung des Landes auch ordnungsrechtlich landesweit Änderungen in Kraft getreten sind. Darunter fällt, dass bei Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (Demonstrationen) das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten. Auch die sogenannten Montagsspaziergänge sind davon betroffen.

Außerdem regelt die 30. Corona-Verordnung des Landes, dass es keine Erfassung von Kontaktdaten in der Gastronomie, in Freizeiteinrichtungen, Kirchen, Dienstleistungsunternehmen wie Friseursalons und anderen Organisationen mehr gibt, weil eine Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt nicht mehr vorgesehen ist und nur noch bei besonderen Konstellationen erfolgt. Die freiwillige Nutzung der Corona-Warn-App wird jedoch weiterhin empfohlen.

Wichtige Verhaltensregeln für Menschen mit positivem Coronatest

Auf einen positiven PoC-Test, der zum Beispiel in Eigenregie zu Hause durchgeführt wurde, muss stets der Besuch einer zertifizierten Teststelle erfolgen. Dort wird ein so genannter PoC-Test durchgeführt. Ist dieser ebenfalls positiv, kommen für die Testperson (Indexfall) folgende Punkte zum Tragen:

·         Sofortige Quarantänepflicht.

·         Bestätigung des Ergebnisses durch eine PCR-Testung (Hausarzt oder Termin durch das Gesundheitsamt).

·         Information an enge Kontakte, die ebenfalls in Quarantäne müssen, sofern keine Immunisierung vorliegt. Wenn innerhalb von zehn Tagen Symptome auftauchen, muss auch hier ein PoC-Test erfolgen.

·         Kinder im Hausstand eines möglicherweise erkrankten Familienmitglieds oder nach Kontakt im privaten Umfeld, die Kita oder Schule besuchen, müssen bereits ab dem positiven PoC-Test zu Hause bleiben, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt. Ist das Ergebnis positiv, gehen die Kinder ebenfalls in Quarantäne. Die Eltern sind angehalten umgehend die Schule oder die Kita über den Vorfall zu informieren. Ausgenommen sind geimpfte oder genesene Kinder, sofern diese ohne Symptome sind.

Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass selbstverantwortliches Handeln auch ohne Anweisungen des Gesundheitsamtes gesetzlich verpflichtend ist. Besonderes Gefährdungspotenzial besteht überall dort, wo Aerosole in die Raumluft gelangen und sich entweder viele Menschen diesen Raum teilen oder dessen Volumen sehr gering ist. Das gilt beispielsweise für sanitäre Einrichtungen oder öffentliche Verkehrsmittel aber auch bei Fahrgemeinschaften oder in engen Büros.

„Wir kommen besser durch diese Zeit, wenn wir freiwillig und freundlich gegenseitig aufeinander aufpassen. Deshalb bitte ich Sie alle darum die AHA-Regeln einzuhalten und insbesondere bei Menschenansammlungen, zum Beispiel an Bushaltestellen oder der Verkaufstheke im Supermarkt, verstärkt auf die Einhaltung von Abständen zu achten“, wiederholt Landrätin Dr. Susanne Ganster die einfachsten Maßnahmen.