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7-Tage-Inzidenz über 35 – weitergreifende Regeln

3-G-Regel ab Samstag, 4. September

Ab diesem Tag greifen gemäß der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zusätzliche Maßnahmen. Diese betreffen in erster Linie die sogenannte 3-G-Regel, die dann bei vielen Aktivitäten im Innenbereich gilt. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss nun einen negativen Corona-Test vorweisen, um zum Beispiel in den Innenbereich von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Spielhallen und Spielbanken sowie Cafés und Restaurants zu kommen oder körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Massage etc.) in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Des Weiteren gilt die 3-G-Regel für mehrtägige Aufenthalte in z. B. Hotels, Pensionen, Gasthöfen und Jugendherbergen. Hier ist ein negativer Test bei Anreise und danach alle 72 Stunden notwendig.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 sowie Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind nicht mehr zulässig.

Zudem gilt in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 35 an Schulen die Maskenpflicht grundsätzlich auch während des Unterrichts.

Ausgenommen von der Testpflicht sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Schülerinnen und Schüler. 

 


Die Regelungen der 25. CoBeLVO bei einer 7 Tage Inzidenz über 35 an drei Tagen in Folge ab dem übernächsten Tag in der Übersicht:

1. Testpflicht:

• Körpernahe Dienstleistungen; Ausnahme: Rehabilitationssport, Funktionstraining und medizinisch notwendige Dienstleistungen

• Innenbereich gastronomischer Einrichtungen; Ausnahme: in Kantinen und Mensen sind die dort beschäftigten bzw. zur Einrichtung gehörenden Personen von der Testpflicht ausgenommen

• Für Gäste von Hotels, Hotels garni, Pensionen, Gasthöfe, Gasthäuser und ähnliche Einrichtungen sowie für Gäste von Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen bei Anreise sowie alle 72 Stunden

• Im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen

• Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen

• Im Innenbereich von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnliche Einrichtungen

• Im Innenbereich von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

2. Veranstaltungen:

• Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauern/Teilnehmern gilt die Testpflicht

• Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauern/Teilnehmern sind unzulässig

• Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauern/ Teilnehmern auch im Stadion oder ähnlichen Einrichtungen oder auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort sind unzulässig

• Veranstaltungsregeln gelten auch hinsichtlich der Zuschauer für Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Spitzen- und Profisport

• Veranstaltungsregeln gelten auch für öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen (Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen, sowie Zirkusse und ähnliche Einrichtungen)

• Veranstaltungsregeln gelten auch für den Auftrittsbetreib der Breiten- und Laienkultur

3. Schulunterricht:

• Auch während des Schulunterrichts gilt die Maskenpflicht

• Ausnahme: Schüler von Förderschulen, die aufgrund der Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können, dann ist zu anderen Personen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten

• Ausnahme: beim Sportunterricht, in der Pause im Freien, zur Nahrungsaufnahme, bei Prüfungen und Kursarbeiten; weitere Ausnahmen sind aus schulorganisatorischen oder persönlichen Gründe soweit diese nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang zulässig