Ab sofort kann der Umtausch bei den Verwaltungen der Verbandsgemeinden beantragt werden
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Umtausch erfolgen muss, ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. Bei alten Papierführerscheinen richtet sich die Frist für den Umtausch nach dem Geburtsjahr der Person, auf welche er ausgestellt ist. Ist ein Kartenführerschein vor dem 19.01.2013 ausgestellt, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr dieses Führerscheins.
Handlungsbedarf besteht mit Blick auf die vorgegebene Staffelung zunächst nur für InhaberInnen von alten Papier-Führerscheinen der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 sowie im kommenden Jahr für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964. Für alle anderen InhaberInnen eines Führerscheins ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Eile geboten. Die individuellen Fristen lassen sich aus der anhängenden Tabelle ablesen.
Da lediglich Dokumente umgetauscht werden, muss keine Prüfung abgelegt werden. Zum Umtausch des Führerscheins benötigt man die bisherige Fahrerlaubnis, ein Ausweisdokument sowie ein neues, biometrisches Passfoto. Die Umstellungsgebühr beträgt 25,30 Euro.
Weitere Informationen.
Papier-Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 und später | 19.01.2025 |
Karten-Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |