Land erlässt 28. Corona-Bekämpfungsverordnung
So heißt die Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Damit gilt seit Mittwoch landesweit beispielsweise für Veranstaltungen, in der Gastronomie und für Dienstleistungen die 2G-Regel, das heißt zugelassen sind nur geimpfte und genesene Personen.
Neu geregelt ist beispielsweise:
3G-Regel am Arbeitsplatz
Nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dürfen an ihren Arbeitsplatz. Die Einhaltung der 3G-Regel muss vom Arbeitgeber kontrolliert und dokumentiert werden. Die Arbeitgeber stellt weiterhin mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit zur Verfügung. Homeoffice soll, wo nötig, ermöglicht werden.
3G-Regel im ÖPNV
Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gelten zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regeln. Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene müssen bei der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Schülerverkehre sind davon ausgenommen.
2G-Regel bei Veranstaltungen, Gastronomie, Hotels und körpernahe Dienstleistungen
in geschlossenen Räumen
Es gilt 2G. Zuzüglich dürfen Minderjährige mit einem Test teilnehmen. Es gelten weiterhin die Maskenpflicht, die bei Einnahme eines festen Platzes oder beim Verzehr von Speisen und Getränken entfällt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Ein Hygienekonzept muss durch den Veranstalter vorgehalten werden.
im Freien
Hier wird danach unterschieden, ob ein fester Platz eingenommen wird. Wenn ein fester Platz eingenommen wird und eine Einlasskontrolle oder Vorverkauf der Tickets erfolgt, gelten die Regelungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Gibt es keinen festen Platz, gilt in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, die Maskenpflicht.
Sport im Innenbereich
Training und Wettkampf im Sport sind für Kinder bis 12 Jahren und drei Monaten ohne Einschränkung zulässig. Ältere Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen einen Testnachweis. Volljährige Personen dürfen am Training und Wettkampf nur teilnehmen, wenn sie geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind.
Kostenloses Testen bis zum 20. März 2022
Bürgertests sind wieder kostenlos. Genesenen- und Testzertifikate werden verstärkt auf ihre Echtheit kontrolliert.
„Bei nicht-geimpften Personen verläuft eine Corona-Erkrankung häufiger wesentlich schwerer, als bei geimpften Personen. Zudem weisen Sie ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Das sind wissenschaftlich belegte Tatsachen. Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen dazu, die jedoch keinesfalls diese Tatsachen wiederlegen“ führt Landrätin Dr. Susanne Ganster einen gewichtigen Grund für das Impfen an. „Daher appelliere ich nochmals: Lassen Sie sich impfen! Bei den meisten HausärztInnen kann man sich impfen lassen, ohne Termin auch in den jetzt verstärkt eingesetzten Impfbusse und ab 30.11. wieder mit Termin in der Pirmasenser Messe, die als zentrale Impfstelle vom Pirmasenser Krankenaus betrieben wird. Die Nachfrage nach Impfterminen bestätigt die Forderung nach Öffnung des Impfzentrums in Pirmasens und die Entscheidung für die zentrale Impfstelle.“ Die Anmeldung für einen Impftermin erfolgt unter www.pirmasens.de/impfen oder telefonisch montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 06331/533206.
Die neuen Corona-Regel sind detailliert in der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz unter www.corona.rlp.de online nachzulesen. Sobald sich die landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz ändert, also unter 3 fällt oder über 6 und mehr steigt, wird das Land die Verordnung neu anpassen.