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Gesundheitsamt informiert über geändertes Vorgehen.

Das müssen enge Kontaktpersonen von Corona-Positiven beachten.

 „Auch wenn diese Inzidenz-Zahlen, aufgrund der Impfung, alleine nicht mehr so aussagekräftig sind und längst weitere COVID-Leitindikatoren ergänzend zur Bewertung der Lage heranzuziehen sind, sind uns diese Werte ein Warnzeichen“, so Landrätin Dr. Susanne Ganster. Sie appelliert an die Bevölkerung vorsichtig zu sein, insbesondere weiterhin auf Maske, Abstand und ausreichendes Lüften zu achten. „Die Situation im Gesundheitsamt Südwestpfalz ist aufgrund der hohen Fallzahlen sehr angespannt. Denn viele positive Fälle bedeuten auch viele Kontaktpersonen. Die aktuell mehr als 400 Kontaktpersonen können, anders als zuvor, vom Gesundheitsamt nicht mehr angerufen werden.“

Das Gesundheitsamt Südwestpfalz informiert daher: Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss seine engen Kontaktpersonen unverzüglich selbst darüber informieren, damit diese sich ihrerseits absondern und sich testen lassen. Rechtliche Grundlage ist die Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Enge Kontakte sind von Infizierten selbst zu informieren:

Bereits seit Längerem gilt in Rheinland-Pfalz: Wer Kenntnis davon hat, selbst als enge Kontaktperson zu gelten, ist auch ohne Aufforderung des Gesundheitsamts unmittelbar zur Absonderung verpflichtet. Aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen weist das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz, das auch für die kreisfreien Städte Pirmasens und Zweibrücken zuständig ist, darauf hin, dass positiv getestete Personen ihre engen Kontaktpersonen selbst über deren Status als enge Kontaktperson informieren müssen.

Den Corona-Positiven übersendet das Gesundheitsamt dazu ein Informationsschreiben, welches diese wiederum an Familie, Freunde, Nachbarn oder andere Personen weitergeben sollen, mit denen sie in engem Kontakt standen. Relevant sind die Kontakte aus den letzten zwei Tagen vor dem positiven Test beziehungsweise die Kontakte in den letzten zwei Tagen vor den ersten Krankheitssymptomen. Und natürlich jene Kontakte, die man gegebenenfalls sogar nach dem positiven Test oder nach dem Symptombeginn noch hatte. Enger Kontakt, zuvor als Kontaktpersonen der Kategorie 1 bezeichnet, besteht beispielsweise, wenn beim Atmen, Sprechen oder Singen der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wurde und nicht alle eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben. Enger Kontakt besteht auch bei gemeinsamen längeren Aufenthalten in einem geschlossenen Raum bei mangelnder Frischluftzufuhr. Allerdings gelten beim Auftreten einer Infektion in einer Schule, einer Kindertagestätte oder Kindertagespflegeeinrichtung andere Regelungen zur Absonderung. Hier steht das Gesundheitsamt im Ausbruchsfall mit den jeweiligen Einrichtungen direkt in Verbindung.

Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben und eine PCR-Testung durchführen lassen. Die Quarantäne kann durch einen negativen Test verkürzt werden kann. Konkret endet sie bei einem negativen PCR-Test frühestens am fünften Tag oder durch einen negativen PoC-Antigentest also Schnelltest in einer Teststation frühestens am siebten Tag. Wenn Kontaktpersonen vollständig geimpft oder genesen sind, ist keine Quarantäne vorgeschrieben, solange sie keine Symptome haben. Wenn Symptome vorliegen, müssen sich auch diese mittels PCR testen lassen und sich absondern.

Wer in engem Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person war, sollte in den folgenden 14 Tagen der Inkubationszeit des Virus ganz besonders auf Krankheitssymptome achten. Insbesondere wer Fieber, Erkältungssymptome, einen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns oder Durchfall entwickelt oder bereits solche Symptome hat und diese sich deutlich verschlimmern, kontaktiert umgehend den Hausarzt oder die Hausärztin und teilt dort mit, aktuell als enge Kontaktperson zu einer mit Corona infizierten Person zu gelten. Bei gesundheitlichen Problemen außerhalb der Praxiszeiten kann man sich telefonisch unter der Nummer 116 117 an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Auch hier soll man unbedingt mitteilen, dass man aktuell als enge Kontaktperson zu einer mit Corona infizierten Person gilt. Nach Abschluss der Quarantäne kann den engen Kontaktpersonen auf Antrag eine Absonderungsbescheinigung durch das Gesundheitsamt ausgestellt werden.

Teils verzögerte telefonische Kontaktaufnahme mit Corona-Positiven:

Weiterhin weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass es aufgrund der so hohen Fallzahlen aktuell in Einzelfällen dazu kommen kann, dass infizierte Personen erst ein bis zwei Tage nach Vorliegen des Laborergebnisses vom Gesundheitsamt angerufen werden. Über die Ärztinnen und Ärzte oder die Online-Zugänge vieler Labore erfahren die Infizierten bereits meist unmittelbar nach Vorliegen ihr Testergebnis. Der offizielle Anruf vom Gesundheitsamt folgt in der Regel etwas später. Dabei gilt: Wer positiv getestet ist, muss sich laut geltender Absonderungsverordnung isolieren.

Durch die Verspätung eines solchen Anrufs entstehen grundsätzlich keine weiteren Risiken, denn wer sich PCR-testen lässt, muss sich in nahezu allen Fällen ohnehin schon vor dem Test absondern. Entweder weil die Person Kontakt eines anderen Infizierten war oder die Person sich wegen Krankheitssymptomen hat PCR-testen lassen – in beiden Fällen war man bereits vor dem Test zur Absonderung, genauer gesagt zur Quarantäne, verpflichtet.