Details erst mit Vorliegen der nächsten CoBeLVO
Die exakten Auswirkungen hängen allerdings auch von der 3. Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz ab, die am Mittwoch eintreten soll. „Wie diese konkret ausgestaltet sein wird, gibt das Land hoffentlich vor Dienstag bekannt“. Verweist Dr. Ganster auf den Ablauf der aktuell geltenden 21. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) an diesem Tag. Erst mit der erwarteten 22. CoBeLVO steht fest, welche Bestimmungen ab Mittwoch im Landkreis gelten werden.
Betreffen wird dies unter anderem die Größe und Zusammensetzung von Gruppen, die sich treffen können. Auch bei Innengastronomie, Gruppensport und kulturellen Veranstaltungen wird dann mehr möglich.
Wenn Zusammenkünfte im Familien- oder Bekanntenkreis geplant sind und ein Restaurantbesuch in Betracht gezogen wird, sollten auf jeden Fall die entsprechenden Nachweise mitgeführt werden.
Die Ausnahmen, die für Geimpfte und Genesene gelten, treffen auch auf Kinder zu, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie alle werden bei den Begrenzungen nicht mitgezählt, müssen jedoch eine entsprechende Bescheinigung mit sich führen und vorweisen können.
Bereits nach jetzigem Stand würden bei Lockerungen ab Mittwoch Geimpfte und Genesene nicht mehr eingerechnet bei den Einschränkungen für private Zusammenkünfte und bei der Anzahl der Gäste, die an einem Tisch in den Innenbereichen von Restaurants oder Gastwirtschaften zusammensitzen dürfen. Auch dürften sich dann über das Maß von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten hinaus Menschen in größeren Gruppen beziehungsweise mehr Haushalten treffen. Grundsätzlich fünf Personen aus fünf Haushalten. Zudem Menschen, die vor mindestens zwei Wochen eine vollständige Impfung erhalten haben oder von einer Covid-19-Erkrankung, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, genesen sind.
Die Öffnung der Innengastronomie wäre dann unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen den verschiedenen Tischen und mit Maskenpflicht abseits des Tisches, Kontakterfassung, Vorausbuchungspflicht und Testpflicht möglich (§ 7 Abs. 4; 21. CoBeLVO).
Im Amateur- und Freizeitsport wäre dann kontaktlose Sportausübung im Freien mit 10 Personen sowie einem Trainer zulässig (§ 10 Abs. 5; 21. CoBeLVO).
Der Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen auch im Innenbereich mit 100 ZuschauerInnen wäre unter Beachtung Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung und Testpflicht zulässig (§ 15 Abs. 2; 21. CoBeLVO).
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur und Musik- und Kunstunterricht im Freien mit bis zu 10 Personen sowie einem Lehrer unter Beachtung des Abstandsgebotes wäre zulässig (§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 4; 21. CoBeLVO
Auch die Öffnung von Spielhallen und –banken, Wettvermittlungsstellen und dergleichen wäre unter Beachtung Abstandsgebot, Maskenpflicht außer am Tisch, Kontakterfassung, Vorausbuchungspflicht und Testpflicht möglich (§ 11 Abs. 3 21. CoBeLVO).