Nachdem landesweit die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 gestiegen ist, werden ergänzende Vorschriften zur 17. Corona-Bekämpfungsverordnung (17. CoBeLVO) erforderlich.
„In Absprache mit der Ministerin greifen die Vorschriften im Landkreis Südwestpfalz ab 0:00 Uhr in der Nacht zum Mittwoch, 17.03.2021“, kündigt Landrätin Dr. Ganster den Ablauf an. Anders als in Pirmasens, wo die Inzidenz nach wie vor über dem Wert 100 liegt, wurde diese Marke im Kreis erst kurzfristig und auch nur schwach überschritten. Daher hat Ganster erfolgreich darauf hingewirkt, für den Landkreis nur die Maßnahmen vornehmen zu müssen, die in ganz Rheinland-Pfalz ab einer Inzidenz von 50 vorgeschrieben sind. Sie gelten für eine Woche bis zum Ablauf des 24.03.2021. Sollte in den nächsten Tagen die Inzidenz weiter über 100 liegen, werden weitere Einschränkungen nötig.
Ergebnis der Gespräche mit dem MSAGD und der ADD als zuständiger Aufsichtsbehörde sehen vor, dass die Schulen noch geöffnet bleiben können. Wegen des weiteren Schulbetriebs ist die Landrätin jeweils tagesaktuell im Gespräch und abhängig von der Zahl der täglichen Neuinfektionen und damit der Inzidenz im Landkreis.
In diesem Zeitraum dürfen die zuletzt geöffneten gewerblichen Einrichtungen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Bei diesem Terminshopping kann pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt gewährt werden. Dabei gilt die Maskenpflicht mit den bekannten Standards. Zudem müssen die Kontakte erfasst werden. Die Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, keine Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen zu erzeugen. Zwischen den Terminen müssen die Räumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig.
Sportliche Betätigungen im Amateur- und Freizeitsport bleiben in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien und dabei nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Dabei gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Gleiches gilt für Training im Amateur- und Freizeitsport für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen. Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur sind dagegen untersagt. Weitere Details sind in der Allgemeinverfügung zu finden.