newspapers-444447_960_720.jpg

Schnelltest für Besuch erforderlich

Schutz besonders gefährdeter Personen

Ziel dieses Vorgehens ist der Schutz der Gesundheit besonders gefährdeter Menschen, zu denen insbesondere Hochbetagte, Behinderte und Personen mit Vorerkrankungen zählen. Ihr Risiko schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe bei einer Covid-19-Infektion ist wesentlich höher. Mit diesem Vorgehen soll der Eintrag und die Verbreitung des Coronavirus in die entsprechenden Häuser möglichst verhindert werden.

Es gilt unverändert, dass die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen täglich bis zu zwei Besucher ohne zeitliche Begrenzung empfangen dürfen. In Einrichtung zur Eingliederungshilfe, dazu zählen etwa Wohnheime für Behinderte, dürfen Bewohner täglich höchstens einen Gast für maximal eine Stunde empfangen. Härte- und Sterbefälle sind hiervon ausgenommen. Auch das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder KN95) bleibt zwingend vorgeschrieben.

Notwendig wird die Änderung der bestehenden Allgemeinverfügung und mit ihr der Besuchsregeln gemäß der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, nachdem der Landkreis Südwestpfalz bei der 7-Tages-Inzidenz seit 15.03.2021 den Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern überschreitet. Die Allgemeinverfügung über zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist um 0:00 Uhr in der Nacht zum 24.03.2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis einschließlich 28.03.2021.

Hier finden Interessierte aktuelle Informationen zu den allgemeinen Corona-Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie die vollständigen aktuell gültigen Allgemeinverfügungen.