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Corona-Neuinfektionen: Inzidenzwert bleibt über 100

Landkreis muss Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung verschärfen

Landrätin Dr. Susanne Ganster steht täglich in Verbindung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und konnte bei den Gesprächen als Ausnahme gegenüber den zwingend vorgesehenen Maßnahmen erreichen, dass die Bewegungsfreiheit der Bürger erhalten bleibt und nicht auf einen Radius von 15 Kilometer rund um den jeweiligen Wohnort eingeengt wird. Die Allgemeinverfügung tritt am 19.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 28.03.2021.

Gleichzeitig muss der Landkreis eine Allgemeinverfügung für die Schulen erlassen. Diese tritt ab Montag, 22.03.21 in Kraft und gilt ebenfalls bis zum Ablauf des 28.03.2021. Bis zum Beginn der Osterferien am 26. März entfällt der Präsenzunterricht an den allgemeinbildenden Schulen ab Klassenstufe 7 sowie an den Berufsbildenden Schulen. Statt dessen findet Home-Schooling statt. Grundschüler sowie die Klassen 5 und 6 (Orientierungsstufe) werden vor Ort unterrichtet – je nach Möglichkeit im Klassenverband oder in geteilten Gruppen im Wechselunterricht.

Eine Rücknahme der Beschränkungen ist laut Landesverordnung erst möglich, wenn der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 sinkt. Die Allgemeinverfügung im Wortlaut finden Interessierte im Bereich Aktuelles. Die Regelungen beinhalten und anderem eine nächtlichen Ausgangssperre ab 21:00 Uhr und Kontaktbeschränkungen, bei denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen und maximal einer Person eines weiteren Hausstandes erlaubt ist. Kinder unter sechs Jahren werden nicht mitgezählt. Diese Empfehlung gilt auch für den privaten Bereich.

Einzelhandel und weitere gewerbliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird.

Friseursalons, Physiotherapie, Fußpflege und weitere Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, bleiben erlaubt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig