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Drohnenverbot zum Natur- und Artenschutz

Landesnaturschutzgesetz

Daher weist die Kreisverwaltung Südwestpfalz aus gegebenem Anlass darauf hin, dass der Einsatz von Drohnen über solchen Natura-2000-Gebieten nach § 21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) nicht zulässig ist.

Der Einsatz von Drohnen stellt in der Umgebung von Brutfelsen geschützter Vogelarten zudem einen Verstoß gegen die §§ 39 und 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dar und ist dort verboten.

Bei folgenden Arten ist in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. das Aufsuchen, Filmen, Fotografieren und ähnlichem im 100-Meter-Bereich um ein Nest (gemäß § 24 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz; LNatSchG) grundsätzlich verboten:

Schwarzstorch, Fischadler, Baum-und Wanderfalke, Uhu, Weihen, Rot- und Schwarzmilan, Wespenbussard und Eisvogel.