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Kontaktreduzierende Maßnahmen erweitert

Landrätin appelliert: Bleiben Sie zuhause

Ziel dieser erhöhten Schutzmaßnahmen ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) einzudämmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis gestern erlassen.

„Ich appelliere an Sie alle: Bleiben Sie bitte zuhause. Nur mit gemeinsamen Maßnahmen können wir erreichen, dass sich die Verbreitung des Virus verlangsamt. Den Schutz von uns allen und besonders von gefährdeten Personengruppen wie Menschen mit Vorerkrankungen oder älteren Menschen erreichen wir nur, wenn wir uns alle solidarisch verhalten!“, verdeutlicht Landrätin Dr. Susanne Ganster, dass es am Verhalten eines jeden Einzelnen hängt. „Ohne diese weiteren Maßnahmen ist leider immer noch anzunehmen, dass sich Menschenansammlungen bilden. Ich bitte alle, diese Maßnahmen ernst zu nehmen und sich auch im privaten Bereich nicht zu verabreden.“

Daher sind für den Publikumsverkehr zu schließen:

·       alle Gaststätten – auch Pfäzerwald-Hütten und Naturfreundehäuser – , Bistros, Eisdielen, mobile Eisverkaufsstellen, Cafés, Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen wie Vinotheken,

·       Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,

·       Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen,

·       Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,

·       der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise auch Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege, Tattoostudios, Piercingstudios, Wellness- und Spa-Angebote,

·       Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und Spielplätze.

Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Deren Betrieb ist also möglich, ebenso der Straßenverkauf von Speisen und Getränken bei Imbissen wie beispielsweise Dönerläden. Ein Verzehr vor Ort ist nicht möglich, lediglich die Abholung von Speisen.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene wie beispielsweise der Bereitstellung von Desinfektionsmittel und gesteuertem Zutritt, der Warteschlangen vermeidet. Dazu gehören Einlasskontrollen.

Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet. Die Regelung zur Öffnung von Friseuren und Barber-Shops erfolgt umgehend.

Jeder der oben genannten Betriebe hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Einlasskontrollen zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung erforderlich, sowie ausreichende Abstände von mindestens 1,50 Meter einzuhalten. Es muss gewährleitet sein, dass für die Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht.

Die Kunden sind auf die Nutzung der bargeld- oder kontaktlosen Bezahlmöglichkeiten hinzuweisen. Im Kassenbereich sind an jeder Kasse Hinweise auszuhängen, die auf den erforderlichen Abstand zu Mitkunden oder den Verkäuferinnen hinweisen.

Soweit erforderlich sind Markierungen im Bereich der Kassenschlangen anzubringen, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen. Bei großen Kundenansammlungen ist das Geschäft erforderlichenfalls vorübergehend zu schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk vor der Eingangstüre bilden, sind die Kunden darauf hinzuweisen, diesen aufzulösen.

Im Bereich Obst und Gemüse sowie der Backwaren sind zusätzliche Hinweise zur Benutzung von Handschuhen und/oder Zangen auszuhängen. Einweghandschuhe und Zangen sind in ausreichender Zahl vorzuhalten. An den Kassen sind geeignete Spuckschutzeinrichtungen anzubringen oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kassiererinnen und Kassierer zu treffen.

Die Maßnahmen sind dem jeweiligen Betrieb und der Betriebsgröße anzupassen. Sind diese Maßnahmen in dem Betrieb nicht umzusetzen, ist der Betrieb zu schließen.

Der Zugang zu Mensen und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und die Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Es dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig an einem Tisch sitzen. In Hotels, die ausnahmslos nicht touristisch genutzt werden dürfen, sowie deren Gasträumen dürfen nur die dort zulässigerweise übernachtenden Personen bewirtet werden.

Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sowie in Ferienwohnungen sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. Gleiches gilt für Camping- und Wohnmobilstellplätze.

Die Durchführungen von Blutspende-Terminen sind weiterhin erlaubt. „Ich rufe ausdrücklich dazu auf, auch damit seinen Mitmenschen zu helfen“, setzt Landrätin Dr. Ganster auf Solidarität in der Gesellschaft. Dabei sind die unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und gegebenenfalls Auflagen zu erteilen. Insbesondere sind bei Blutspende-Terminen die Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen und die Verweildauer der Spender ist möglichst gering zu halten. Es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.

Verboten sind

·       Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die

·       Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Dazu gehören auch Fahrschulen und Prüfungseinrichtungen sowie

·       Reisebusreisen,

·       Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig.

 

Das Verbot gilt auch für ambulante Pflegeeinrichtungen, wie beispielsweise Tagesförderstätten für Menschen mit Demenz. Zur Betreuung der Menschen, die bei ihren Kindern oder sonstigen Angehörigen leben und die wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Grundversorgung der Bevölkerung haben, ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kinder oder Angehörigen kurzfristig nicht in der Lage sind, die Betreuung ihrer Angehörigen zu gewährleisten. Sofern die BesucherInnen der Tagesförderstätte in einer besonderen Wohnform lebt, ist die Schließung der Tagesförderstätte mit diesem Träger zu kommunizieren.

Ambulante Pflegedienste dürfen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung unter Beachtung besonderer Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiter betrieben werden.

Die Maßnahmen sind bis 19.04.2020 befristet und ersetzt die veröffentlichte Verfügung vom 18.03.2020 zu dem Thema weitere kontaktreduzierende Maßnahmen.

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises Südwestpfalz als bekannt gegeben gilt und mit ihrer Bekanntgabe in Kraft tritt. Sie wird nicht allen betroffenen Betrieben einzeln zugestellt. Die Allgemeinverfügung ist außerdem hier zu finden.