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Abgelaufene Schengen Visa weiterhin gültig

Inhaber eines Schengen-Visums, dessen Gültigkeit in diesen Tagen abläuft, können sich bis 30.06.2020 auch ohne persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde legal innerhalb des Landes aufhalten. Ermöglicht wurde dies durch eine Rechtsverordnung, in der diese Ausnahme geregelt ist und die ab sofort Gültigkeit hat.

Schengen-Visa werden für Kurzaufenthalte zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken erteilt und ermöglichen den Aufenthalt im Schengen-Raum für bis zu 90 Tage. Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie stellte die Inhaber solcher Visa, als auch die Ausländerbehörden, in den vergangenen Wochen vor größere Herausforderungen. Da im Zuge der weltweiten Verbreitung des Virus zahlreiche internationale Reiseverbindungen gestrichen wurden, kam der internationale Personenreiseverkehr nahezu zum Erliegen. Wer ein Schengen Visum besitzt, kann bislang nur unter erschwerten Bedingungen das Bundesgebiet verlassen, um in das Heimatland zurückzukehren. Auch eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde war aufgrund der Maßnahmen zur Kontaktreduzierung nicht in allen Fällen gegeben. Die neue Rechtsverordnung legalisiert nun vorübergehend den Aufenthalt und eventuell die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Inhabern ablaufender oder bereits abgelaufener Schengen-Visa auch ohne persönliche Vorsprache in der Verwaltung.

Von der Regelung werden nur solche Ausländer erfasst, die sich bereits am 17.03.2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem
17.03. und vor dem 10.04. mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind. Reisen innerhalb des Schengen Raums sind für Menschen, auf die diese Regelung zutrifft, verboten.