Angesichts des Auftretens der Blauzungenkrankheit in Rheinland-Pfalz weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Abt. Veterinärwesen und Landwirtschaft, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, anzuzeigen ist.
Diese Anmeldung muss vor Beginn der Tätigkeit unverzüglich angezeigt werden. Bezogen auf die jeweilige Tierart sind anzugeben: Namen, Anschrift und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, die Nutzungsart und der Standort. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Diese Verpflichtung Tierbestände zu melden besteht unabhängig von der Größe eines Tierbestandes und gilt demnach auch für Kleinstbestände.
Angesichts des Auftretens der Blauzungenkrankheit in Rheinland-Pfalz weisen wir die Tierhalter, insbesondere von empfänglichen Tierarten, wie u. a. Rindern, Schafen, Ziegen, Alpakas, Lamas, darauf hin, dass auch Kleinstbestände anzuzeigen sind.
Des Weiteren macht der Landkreis auf die Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungsamtes vom 11.01.2019 aufmerksam. Diese wurde am 14.01.2019 in der Zeitung Die Rheinpfalz veröffentlicht.
In Zusammenhang mit der ausgebrochenen Blauzungenkrankheit wurde das gesamte Land Rheinland-Pfalz seit dem 15.01.2019 als Sperrgebiet festgesetzt.
Aufgrund der Einrichtung dieser Restriktionszone wird der Handel mindestens in den beiden nächsten Jahre eingeschränkt sein. Ein Verbringen von empfänglichen Tierarten, wie u. a. Rindern, Schafen, Ziegen, Alpakas und Lamas ist nur eingeschränkt möglich.
Nachfolgende Bedingungen müssen beim Verbringen von empfänglichen Tierarten beachtet werden:
· Das Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb des Sperrgebiets kann erfolgen, sofern die zu verbringenden Tiere, sowie bei den empfänglichen Tieren im Restbestand, keine klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vorliegen und die entsprechend vollständig ausgefüllte Tierhaltererklärung mitgeführt wird.
· Das Verbringen von Tieren aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands ist unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich:
1) Beim innerstaatlichen Verbringen von empfänglichen Zucht- / Nutztieren ohne gültigen Impfschutz (Regelung gilt vorläufig nur bis zum 28.02.2019) gilt folgendes:
- negative Untersuchung auf BTV-8 mittels PCR (aus EDTA-Blut) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen, wobei das negative Untersuchungsergebnis durch das LUA in HIT eingetragen werden muss (nur möglich bei der Verwendung des elektronischen, aus HIT generierten Untersuchungsantrags!),
- Behandlung der Tiere mit Repellent ab dem Zeitpunkt der Blutentnahme bis zum Verbringen (nach Herstellerangaben). Diese Repellentienbehandlung ist handschriftlich auf dem entsprechenden Untersuchungsergebnis des Landesuntersuchungsamts zu bestätigen.
Der Untersuchungsbefund des LUA zusammen mit der handschriftlichen Erklärung des Tierhalters über die Repellentienbehandlung ist für die Verbringung ausreichend, eine weitere Erklärung ist nicht notwendig.
2) Beim innerstaatlichen Verbringen von Schlachttieren aus dem gemaßregelten Gebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands ist die entsprechende Tierhaltererklärung zu verwenden.
Eine Repellentienbehandlung ist bei Schlachttiertransporten nicht erforderlich. Auf eine Benachrichtigung der Bestimmungsbehörde innerhalb von 48 Stunden vor Transport durch die Absenderbehörde wird ebenfalls verzichtet.
3) Das innerstaatliche Verbringen von Kälbern (bis zu einem Alter von 90 Tagen) ist möglich, sofern die Tiere in den ersten Lebensstunden Biestmilch von ihren Mutterkühen mit einem wirksamen Impfschutz gegen BTV8 erhalten haben.
Die entsprechenden Tierhaltererklärungen erhalten Sie auf Nachfrage vom zuständigen Veterinäramt per E-Mail oder unter 06331 809 205 telefonisch.