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Teilbereich des Schöntalweihers für das Baden gesperrt

Bereich am Kiosk nicht betroffen

Es handelt sich um die Seite an der Wasgaustraße (ehemaliges Müttergenesungsheim) gegenüber dem Kiosk. Dieser bleibt uneingeschränkt erreichbar. Das Badeverbot gilt bis auf weiteres, bis die in § 7 Abs. 2 der Badegewässerverordnung festgesetzten Einzelwerte wieder unterschritten werden.

Im Rahmen der Überwachung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz, Abteilung Gesundheitswesen am 07.08.2018 und der anschließenden Analyse durch das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz wurde festgestellt, dass die Grenzwerte für die Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli überschritten werden. Daher besteht beim Baden im südlichen Bereich des Schöntalweihers ein Gesundheitsrisiko. Gemäß §§ 23 Abs. 1 LWG kann die zuständige Untere Wasserbehörde die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Anordnung verbieten, um Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten.

Rechtsgrundlage: §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 98 Abs. 3 , 92, 94, 96 Landeswassergesetz Rheinland Pfalz (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2585) i.V.m. der Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 22.02.2008 (GVBl. S. 58) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung.