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Zweckvereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Fördermitteleinwerbungsstelle



Zweckvereinbarung 

zwischen 

dem Landkreis Südwestpfalz, vertreten durch Frau Landrätin Dr. Susanne Ganster,

und 

der Stadt Zweibrücken, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Marold Wosnitza,

und 

der Stadt Pirmasens, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Markus Zwick


über die Errichtung einer gemeinsamen 

Fördermitteleinwerbungsstelle


wird aufgrund der Beschlüsse

  • des Kreistages des Landkreises Südwestpfalz vom 09.09.2024,
  • des Stadtrates der Stadt Zweibrücken vom 28.08.2024 und
  • des Stadtrates der Stadt Pirmasens vom 23.09.2024

nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde vom 14.01.2025

im Sinne der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982, GVBl. 1982, 476, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017, GVBl. S. 21, folgende Zweckvereinbarung geschlossen:

Präambel

 

Der Landkreis Südwestpfalz und die Städte Zweibrücken und Pirmasens richten im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Fördermitteleinwerbungsstelle ein. Gemeinsame Projekte der drei Kooperationspartner stehen hier im Vordergrund.

§ 1

Aufgaben

  1. Die Städte Zweibrücken und Pirmasens sowie der Landkreis Südwestpfalz richten eine gemeinsame Fördermitteleinwerbungsstelle ein. Die Aufgabe nimmt der Landkreis Südwestpfalz für alle Beteiligten wahr.
  2. Die Fördermitteleinwerbungsstelle soll durch Fördermittelrecherche nach Finanzierungsmöglichkeiten für beabsichtigte Projekte suchen und innovative Projekte anstoßen. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf Förderaufrufen oder Förderwettbewerben des Bundes oder der EU, insbesondere solche mit interkommunalen Ansätzen. Ausgeschlossen sind Förderprogramme, die standardisiert routinemäßig durch die entsprechenden Ämter/Abteilungen abgerufen werden wie z. B. Investitionsstock, Dorferneuerung, Städtebauförderung, Förderung des kommunalen Straßenbaus, Schulbaurichtlinie, LEADER o.ä.
  3. Des Weiteren soll zu Förderrichtlinien, Voraussetzungen und Antragsverfahren beraten werden.
  4. Die Stelle soll die jeweilige Projektleitung in den Ämtern/Abteilungen bei der Planung und Umsetzung von gemeinsamen Projekten unterstützen. 

§ 2

Kosten

  1. Die Personal- und Sachkosten sowie die weiteren Kosten, die bei der Durchführung dieser Zweckvereinbarung entstehen, werden durch den Landkreis Südwestpfalz und die Städte Zweibrücken und Pirmasens anteilig getragen. Die Kostenaufteilung zwischen den drei Gebietskörperschaften erfolgt zu je drei gleichen Teilen.
  2. Personalkosten sind die Bruttoarbeitgeberaufwendungen inklusive Sonderzuwendungen, Pensions- und Beihilferückstellungen, Beihilfe und Leistungsentgelte im Sinne des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils aktuellen Fassung. Dazu kommen pauschalierte Personalgemeinkosten in Höhe von 20% der Personalkosten im Sinne des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung. Es werden die in der gemeinsamen Fördermitteleinwerbungsstelle tatsächlich entstandenen Personalkosten zu Grunde gelegt, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Stellenbeschreibung und –bewertung.
  3. Sachkosten sind die für einen Büroarbeitsplatz laufend anfallenden Kosten im Sinne des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von derzeit 9.700 € jährlich.
  4. Kostenarten, die nicht durch das KGSt-Gutachten abgedeckt sind (z.B. Gutachter- und Gerichtskosten), sind gesondert auszuweisen und abzurechnen.
  5. Ergeben sich Änderungen an den Abrechnungsgrundlagen (z.B. Anzahl und Eingruppierung der Beschäftigten, eingesetzte Sachmittel, Förderungen Dritter, etc.), verpflichtet sich die Kreisverwaltung Südwestpfalz, die Städte Zweibrücken und Pirmasens rechtzeitig und in geeigneter Form zu informieren. Die Kostenänderungen fließen in die Kostenabrechnung ein und werden damit vom Landkreis Südwestpfalz und von den Städten Pirmasens und Zweibrücken anteilig getragen.
  6. Soweit Erlöse Dritter zu berücksichtigen sind, werden diese von den Kosten abgesetzt.
  7. Die Städte Zweibrücken und Pirmasens erstatten dem Landkreis Südwestpfalz auf dessen Aufforderung hin bis zum 31. März des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres den Kostenerstattungsbetrag. Diese Abrechnung wird durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz erstellt und ist zu erläutern.
  8. Die Rechnungsprüfungsämter der drei Vertragspartner bescheinigen im jährlichen Wechsel die Feststellung der Gesamtaufwendungen. Im Jahr 2025 erfolgt die Prüfung durch das RPA des Landkreises Südwestpfalz, im Jahr 2026 durch das RPA der Stadt Pirmasens und im Jahr 2027 durch das RPA der Stadt Zweibrücken. Dieser Turnus wird für die sich anschließenden Folgejahre beibehalten.

§ 3

Personelle Besetzung

  1. Die personelle Besetzung der Fördermitteleinwerbungsstelle entspricht einem Vollzeitäquivalent. Die fachliche und persönliche Eignung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ist zu gewährleisten.
  2. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz übergibt jährlich einen Auszug des Haushaltsplanentwurfs und des Stellenplans an die Stadtverwaltungen Pirmasens und Zweibrücken und stellt das Einvernehmen her.

 

§ 4

Kündigung bzw. Aufhebung

  1. Eine Kündigung der Zweckvereinbarung kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende erfolgen. Sie bedarf der Schriftform.
  2. Die Vereinbarung kann ebenfalls von den Vertragspartner gemeinsam zum Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden. Voraussetzung dafür sind gleichlautende Gremienbeschlüsse des Kreistages des Landkreises Südwestpfalz sowie der Stadträte der Städte Zweibrücken und Pirmasens.
  3. In den Fällen des Absatz 1 und Absatz 2 erfolgt eine abschließende Kostenabrechnung zum Ende der Vereinbarungslaufzeit.
  4. Durch die Beteiligung an den dem Landkreis Südwestpfalz im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung entstandenen Arbeitsplatzkosten entstehen den Städten Zweibrücken und Pirmasens keinerlei Rechte. Ebenso sind alle Pflichten der Städte Zweibrücken und Pirmasens durch Leistung der Abschlusszahlung zum Ende der Vereinbarungslaufzeit abgegolten.
  5. Die Aufhebung der Zweckvereinbarung ist der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

§ 5

Salvatorische Klausel und weitere Bestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungsgehalt gerecht werden. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.
  2. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, bei Erkennen von Regelungslücken sowie bei Änderungsbedarf verpflichten sich die Vereinbarungspartner, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Im Zweifel soll die Entscheidung der untersten, gemeinsamen Aufsichtsbehörde eingeholt werden. Diese ist für die Vertragspartner verbindlich.
  3. Absprachen zwischen den Vertragspartnern sind schriftlich zu treffen.

 

§ 6

Geltungsdauer und Inkrafttreten

Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen und tritt am 12.03.2025 in Kraft.

 

Pirmasens, den 26. September 2024

 

Für den Landkreis Südwestpfalz              Für die Stadt Zweibrücken

Dr. Susanne Ganster, Landrätin                    Dr. Marold Wosnitza, Oberbürgermeister

 

Für die Stadt Pirmasens

Markus Zwick, Oberbürgermeister