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Allgemeinverfügung Corona 23.03.2021

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs.1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341, BS 2126-10), in Verbindung mit § 23 Abs. 4 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 in der aktuell gültigen Fassung, für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende

 

Allgemeinverfügung

1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO), da in dem Landkreis Südwestpfalz die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist.

2. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.

3. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO gilt:

a) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

b) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.

c) Von der Schließung nach Buchstabe b ausgenommen sind

aa)      Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,

bb)      Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,

cc)       Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,

dd)      Tankstellen,

ee)      Banken und Sparkassen, Poststellen,

ff)        Reinigungen, Waschsalons,

gg)      Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,

hh)      Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,

ii)         Großhandel,

jj)         Blumenfachgeschäfte,

kk)       Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte

Bietet eine Einrichtung neben den in oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.

d) In den Einrichtungen nach den Buchstaben a bis c gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. Co BeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO gilt nicht

aa)      für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,

bb)      auf Wochenmärkten gemäß Buchstabe c Doppelbuchst. bb sowie

cc)       in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.

4. Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 der 18. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der Satz 4 der 18. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.

5. Abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind gastronomische Einrichtungen auch im Außenbereich geschlossen.

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.

7. Abweichend vom § 11 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind lediglich die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.

8. Abweichend von § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.

9. Abweichend von § 15 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen geschlossen.

10. Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises Südwestpfalz gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft sind täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der oben genannten Gebietskörperschaften grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt.

11. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:

a)        die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b)        Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,

c)         die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,

d)        der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

e)        die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f)         die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

g)        Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person),

h)        Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd.

12. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

13. Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen spätestens ab 21:00 Uhr geschlossen sein.

14. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Nr. 2 sich mit mehr als der genannten Personenzahl im öffentlichen Raum aufhält,
  2. entgegen Nr. 3 a die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  3. entgegen Nr. 3 b Satz 1 eine Einrichtung für den Kundenverkehr öffnet,
  4. entgegen Nr. 3 b die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt oder die Vorausbuchungspflicht oder die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung nicht einhält oder mehr als Personen des selben Hausstands zeitgleich Zutritt gewährt,
  5. entgegen Nr. 3 d Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO nicht einhält,
  6. entgegen Nr. 3 d Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO nicht einhält,
  7. entgegen Nr. 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,
  8. entgegen Nr. 4 Satz 3 Dienstleistungen erbringt,
  9. entgegen Nr. 4 Satz 4 die Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminvereinbarung unterlässt,
  10. entgegen Nr. 4 Sätze 5 und 6 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO nicht einhält,
  11. entgegen Nr. 4 Satz 7 die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung gem. § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO unterlässt,
  12. entgegen Nr. 5 eine gastronomische Einrichtung im Außenbereich öffnet,
  13. entgegen Nr. 6 ein Training oder einen Wettkampf durchführt,
  14. entgegen Nr. 7 Satz 1mehr als die Außenbereiche der Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet,
  15. entgegen Nr. 7 Satz 2 die Steuerung des Zutritts durch Vorausbuchung unterlässt,
  16. entgegen Nr. 7 Satz 3 die Anzahl der Personen vorab nicht genehmigen lässt,
  17. entgegen Nr. 8 den Proben- oder Auftrittsbetrieb durchführt,
  18. entgegen Nr. 9 eine Einrichtung öffnet,
  19. entgegen Nr. 10 Satz 1 eine Wohnung oder Unterkunft verlässt oder sich außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält,
  20. entgegen Nr. 10 Satz 2 sich im Gebiet des Landkreises Südwestpfalz aufhält,
  21. entgegen Nr. 12 alkoholische Getränke abgibt,
  22. entgegen Nr. 13 die Verkaufsstelle öffnet bzw. geöffnet lässt.

§ 74 IfSG bleibt unberührt.

15. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Südwestpfalz vom 18.03.2021 tritt mit Ablauf des 23.03.2021 außer Kraft.

16. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und tritt am 24.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.

17. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 28.03.2021 außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.    schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder

2.    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an lksuedwestpfalz@
poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,

erhoben werden.

 

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 23.03.2021

gez. Dr. Ganster

(Landrätin)

 

____________

Fußnote:

1

Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).