Die Kreisverwaltung Südwestpfalz erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs.1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341, BS 2126-10), in Verbindung mit § 9 Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 10.März 2021 in der jeweils geltenden Fassung, für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz folgende
Allgemeinverfügung über zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
1. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 10. März 2021, in der aktuell gültigen Fassung, sind jede Besucherin und jeder Besucher vor Betreten der Einrichtung mittels PoC-Antigen(Schnell)-Test auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARSCoV-2 zu testen. Der Zutritt zu der Einrichtung darf nur Personen gewährt werden, deren Testergebnis negativ festgestellt wurde. Eine Einrichtung kann auf die Testung einer Besucherin oder eines Besuchers nach Satz 1 verzichten, wenn diese oder dieser die schriftliche personalisierte Bestätigung über das negative Ergebnis eines tagesaktuell durchgeführten PoC-AntigenSchnelltests vorlegt, der von einem der folgenden Dienstleister durchgeführt wurde:
a) den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 8. März 2021 (BAnz. AT 09.03.2021 V1),
b) den von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten, wie Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- oder Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 TestV),
c) den Arztpraxen und den von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV) oder
d) den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 10. März 2021 genannten Einrichtungen.
2. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 10. März 2021, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Bewohnerinnen und Bewohner täglich höchstens eine Besucherin oder einen Besucher für die Dauer von höchstens einer Stunde empfangen.
3. Von den Regelungen der Nr. 2 ausgenommen sind:
a. Härte- und Sterbefälle,
b. Seelsorgerinnen und Seelsorger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die genannten Einrichtung aufsuchen,
c. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer und Bevollmächtigte der Bewohnerin oder des Bewohners, die in dieser Funktion die genannten Einrichtung aufsuchen,
d. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben der Zugang zu gewähren ist,
e. medizinisch und therapeutisch notwendige Besuche, sowie medizinisch nicht verordnete Besuche von Fußpflegerinnen und Fußpflegern.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie tritt am 20.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 02.05.2021 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an lksuedwestpfalz@
poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,
erhoben werden.
Kreisverwaltung Südwestpfalz
Pirmasens, den 19.04.2021
gez. Dr. Ganster
(Landrätin)
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Fußnote:
1 | Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). |