Der Landkreis Südwestpfalz erlässt als nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde nach § 4 Absatz 2 Nr. 5 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), für das Gebiet des Landkreises Südwestpfalz nachstehende
Allgemeinverfügung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Grenzpendler im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
(2) Grenzgänger im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
§ 2
Regelung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nr. 5 CoronaEinreiseV
(1) Grenzgänger und Grenzpendler, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.
(2) Grenzpendler und Grenzgänger, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseVverfügen.
(3) Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
(4) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem CoronavirusSARSCoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.
(5) Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.
§ 3
Regelung von weiteren Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für nahe Angehörige bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV
(1) Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseVverfügen.
(3) Können die in Absatz 1 genannten Personen bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
(4) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem CoronavirusSARSCoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.
(5) Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.
§ 4
Keine Anwendung bei Einreise aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaEinreiseV (Virusvarianten-Gebiet)
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung finden gemäß § 4 Absatz 3 CoronaEinreiseV keine Anwendung für Personen die aus einem VirusvariantenGebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaEinreiseVeinreisen.
§ 5
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 41 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Sie tritt am 27.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 23.04.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an lksuedwestpfalz@
poststelle.rlp.de unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.lksuedwestpfalz.de unter Impressum aufgeführt sind,
erhoben werden.
Kreisverwaltung Südwestpfalz
Pirmasens, den 26.03.2021
gez. Dr. Ganster
(Landrätin)
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Fußnote:
1 | Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). |