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Änderungssatzung Abfallwirtschaftssatzung

Satzung vom 18.12.2019 zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen

(Abfallwirtschaftssatzung) vom 15.01.2018

In § 1 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

(3) Die Nutzung der frei zugänglichen Sammelstellen für Grünabfälle, Baum- und Heckenschnitt als öffentliche Einrichtungen ist ausschließlich den Einwohnern des Landkreises gestattet.

In § 10 Abs. 2 b) werden folgende Sätze angefügt:

Grünabfälle, Baum- und Heckenschnitt dürfen von gewerblich Tätigen (z.B. Garten- und Landschaftsbau, Gärtnereien, Blumengeschäfte, gewerbliche Vereine) ausschließlich an den Standorten Dahn, Heltersberg und Lemberg angeliefert werden. Für solche Anlieferungen können gesonderte Öffnungszeiten festgesetzt werden.

§ 20 Abs. 1 wird folgendermaßen ergänzt:

l) entgegen § 1 Abs. 3 eine öffentliche Einrichtung des Landkreises nutzt, ohne Einwohner des Landkreises zu sein,

m) entgegen § 10 Abs. 2 b) als gewerblich Tätiger Grünabfälle, Baumoder Heckenschnitt an anderen als den dort genannten Sammelstellen anliefert.

In § 4 wird ein neuer Absatz (9) angefügt:

(9) Als bewohnte Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten bebaute Grundstücke und sonstige zum Aufenthalt von Personen bestimmte Grundstücke, auch wenn sie nicht ständig bewohnt sind.

§ 16 Abs. 16 erhält folgende neue Fassung:

(16) Ab dem 01.01.2020 werden keine Windelsäcke mehr ausgegeben. Die 14-tägige Abholung der bis zum 31.12.2019 ausgegebenen Windelsäcke wird mit Ablauf des 31.03.2020 eingestellt. Danach können noch vorhandene Windelsäcke an den Recyclinghöfen abgegeben werden. Dort werden auch ausschließlich mit Windeln befüllte Restmüllsäcke angenommen.

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 18.12.2019

gez. Dr. Ganster, Landrätin

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder auf Grund der Landkreisordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

-       die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

-       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Pirmasens, den 18.12.2019

gez. Dr. Ganster, Landrätin